Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, werden im Anhang Teil 3 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Absatz 1 ArbMedVV.

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