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Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylolen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Tätigkeit mit Toluol bzw. Xylolen oder Gemischen, die Toluole und/oder Xylole enthalten, besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition“ sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
3.1 Grenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900[1]
CAS-Nr. | AGW | Bemerkungen | ||
ml/m³ (ppm) | mg/m³ | |||
Toluol | 108-88-3 | 50 | 190 | Gefahr der Hautresorption; Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden. |
Xylole | 1330-20-7 | 100 | 440 | Gefahr der Hautresorption |
Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903[2]
Parameter | BGW | Untersuchungsmaterial | Probennahmezeitpunkt | |
Toluol | Toluol | 1,0 mg/l | Vollblut | Expositionsende bzw. Schichtende |
o-Kresol | 3,0 mg/l | Urin | Expositionsende bzw. Schichtende; bei Langzeitexposition: nach mehreren vorangegangenen Schichten | |
Xylole (alle Isomeren) | Xylol | 1,5 mg/l | Vollblut | Expositionsende bzw. Schichtende |
Methylhippur-(Tolur-)säure | 2000 mg/l | Urin | Expositionsende bzw. Schichtende |
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Angaben aus der KMR-Gesamtliste[1]
Toluol | Fruchtschädigend RE3 |
Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze):
Toluol | |
R 11 | Leichtentzündlich |
R 38 | Reizt die Haut |
R 48/20 | Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen |
R 63 | Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen |
R 65 | Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen |
R 67 | Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen |
S (2) | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt) |
S 36/37 | Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen |
S 46 | Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen |
S 62 | Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen |
Xylole | |
R 10 | Entzündlich |
R 20/21 | Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
R 38 | Reizt die Haut |
S (2) | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt) |
S 25 | Berührung mit den Augen vermeiden |
3.3 Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt durch die Atemwege und die Haut.
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