[Vorspann]

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Vorbemerkung

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich aus den Maßnahmen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) sowie den in Abschnitt 3 dieser Handlungsanleitung aufgeführten Anlässen ergeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Gemäß § 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach § 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.

Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf gesundheitliche Eignung enthalten (siehe auch Abschnitt 5), sind sie vorrangig zu beachten.

2 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Nachuntersuchungen
  • • Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach 36 bis 60 Monaten[1]
  • ab dem vollendeten 40. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr nach 24 bis 36 Monaten [2]
  • ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nach 12 bis 24 Monaten[3]
Vorzeitige Nachuntersuchungen
  • Nach längerer Arbeitsunfähigkeit (mehrwöchige Erkrankung) oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit geben könnte
  • Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Auf Wunsch des Beschäftigten, der eine Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen bei weiterer Ausübung seiner Tätigkeit vermutet
  • Wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausführung dieser Tätigkeit geben

Darüber hinaus sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Wunschuntersuchungen vor, die der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat.

Die Untersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung “Arbeitsmedizin” oder Zusatzbezeichnung “Betriebsmedizin” entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 “Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten” durchzuführen.

[1] Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und nach betriebsärztlichem Ermessen
[2] Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und nach betriebsärztlichem Ermessen
[3] Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und nach betriebsärztlichem Ermessen

3 Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ergeben. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens arbeitsbedingter Gesundheitsschäden oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht, der die Eignung für bestimmte Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten einschränkt.

Die Forderung nach der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Fahr-, Steuerund Überwachungstätigkeiten wird in Abschnitt 3.1 Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung für die Benutzung mobiler, selbst fahrender Arbeitsmittel allgemein und im Einzelnen für den innerbetrieblichen Transport und Verkehr in folgenden Unfallverhütungsvorschriften erhoben:

  • § 29 UVV "Krane" (BGV/GUV-V D6)
  • § 7 UVV "Flurförderzeuge" (BGV/GUV-V D27)
  • § 35 Abs. 1 UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29)
  • § 24 Abs. 1 UVV "Schienenbahnen" (BGV D30)
  • § 21 UVV "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31)
  • § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33)
  • § 74 UVV "Luftfahrt" (BGV C10)

Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist in der Regel gegeben, wenn Unklarheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen.

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

[Vorspann]

Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge