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Auftraggeber und Auftragnehmer als verantwortliche Unternehmerinnen und Unternehmer können Beschäftigten in folgenden Funktionen Verantwortung übertragen.

2.1 Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (AV)

Die auftragsverantwortliche Person ist Beschäftigte des Auftraggebers. Sie ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. die verantwortliche Person der Fremdfirma.

In kleineren Unternehmen wird die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst diese Aufgabe übernehmen.

2.2 Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)

Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma nicht selbst vor Ort, setzt die Unternehmensleitung eine verantwortliche Person ein. Diese verantwortliche Person der Fremdfirma muss über den erforderlichen Entscheidungsspielraum verfügen, um selbständig das Gewerk oder die Dienstleistung vor Ort zu führen.

Abb. 1

Verantwortlichkeiten bei Werk- und Dienstverträgen

2.3 Koordinierende Person (K)

Werden Beschäftigte des auftraggebenden Unternehmens und der Fremdfirmen an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich tätig, müssen die Unternehmen bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten.

Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, muss eine Person bestimmt werden, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich bei der Bestimmung der koordinierenden Person abstimmen. Wir empfehlen, die koordinierende Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Bei besonderen Gefahren, die im Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" näher erläutert werden, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend.

Da eine koordinierende Person ihre Aufgaben nur dann erfüllen kann, wenn sie mit den betrieblichen Verhältnissen (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpersonen usw.) vertraut ist, wird in der Regel der Auftraggeber die koordinierende Person stellen.

Die Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse der koordinierenden Person müssen festgelegt werden. Dazu nutzen Sie z. B. den Werkvertrag selbst oder das Formular "Bestellung der koordinierenden Person" (Anhang 3).

Die koordinierende Person hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Arbeitsabläufe ermitteln und ggf.

    Arbeitsablaufplan erstellen. (Wer darf bzw. muss wo, mit welcher Arbeit, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Zeit arbeiten?)

  • Bereiche mit gegenseitiger Gefährdung festlegen
  • vor Aufnahme der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen abstimmen
  • Maßnahmen für den Störungsfall festlegen
  • betroffene Bereiche informieren
  • festgelegte Arbeitsabläufe und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen
  • Arbeitsabläufe ggf. anpassen und notwendige ergänzende Sicherheitsmaßnahmen festlegen
  • Auftraggeber und Auftragnehmer über Planänderungen informieren

Das Eingreifen der koordinierenden Person ist erforderlich, wenn Sicherheitsmaßnahmen missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen ändern. Es erfolgt grundsätzlich über die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen. Bei unmittelbarer Gefährdung von Beschäftigten oder von Dritten sind die Arbeiten durch die koordinierende Person unverzüglich zu stoppen. In diesem Fall sind die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend zu informieren.

Koordinierende Person mit Weisungsbefugnis
Beispiele für besondere Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können, bei denen eine koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich ist:
  • Montagearbeiten, bei denen vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen (Absturzgefahr), z. B. an Aufzugschächten,
  • Aufgrabungen und Einsatz von Erdbaumaschinen in der Nähe von Arbeitsgerüsten (Gefahr der Unterhöhlung des Gerüstfußes, Gefahr der Gerüstbeschädigung, z. B. beim Schwenken eines Baggers),
  • Aufnehmen und Absetzen von Lasten neben Gerüsten mit Hilfe eines Kranes (Gefahr des Verhängens),
  • Reparatur- oder Montagearbeiten mit feuergefährlichen Arbeiten (z. B. Schweißarbeiten) in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefährdung, z. B. in Mühlen,
  • Arbeiten im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen (Gefahr des Überfahrens und Einquetschens),
  • Arbeiten übereinander ohne Schutzdach (Gefahr durch herabfallende oder abgeworfene Gegenstände),
  • Arbeiten beim Tunnelbau bei gleichzeitigem LKW-Verkehr (Gefahr des Überfahrens bei engen Verhältnissen und schlechter Sicht).
  • ...
Siehe: § 6 (1) DGUV Vorschrift 1

Abb. 2

Besondere Gefahren nach Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

2.4 Aufsichtführende Person (AF)

Die aufsichtführende Person überwacht Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Beschäftigten der Fremdfirmen ausgeführt werden. Dabei stellt sie die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Die Überwachung durch die aufsichtführende Person setzt in der Regel deren Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich abstimmen, wer die aufsichtführende Person stellt.

2.5 Besondere Gefahren

Bei "besonderen Gefahren" ist wie oben beschrieben eine aufsichtführende Person und/oder koordinierende Person mit Weisungs...

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