Nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigt der Unternehmer zur Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe (pyrotechnische Gegenstände und Sätze) sowie zum Umgang und zum Verkehr mit denselben die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Zuweisung der Zuständigkeit (z. B. des Gewerbeaufsichtsamtes oder des Amtes für Arbeitsschutz) obliegt den Landesregierungen oder den von ihnen benannten Stellen.

Die Erlaubnis nach § 7 SprengG kann nur einer Person erteilt werden, die gewerbsmäßig und selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern eine der oben genannten Tätigkeiten ausüben will.

Entscheidend ist das Merkmal der Selbstständigkeit. Wer z. B. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 und pyrotechnische Sätze der Klasse S2 kaufen will, benötigt einen Erlaubnisschein. Jede Erlaubnis kann räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt werden.

Um eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zu erhalten, muss nach § 8a SprengG durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung die Zuverlässigkeit der beantragenden Person nachgewiesen werden. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG kann versagt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht EU-Bürger/in ist oder der Firmensitz sich nicht in Deutschland befindet.

Eine Erlaubnis erhält auch eine Person, die selbst keine Fachkunde besitzt, aber Personen mit Fachkunde (Befähigungsscheininhaber/in) beschäftigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge