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Vorbemerkung

Die in der Informationsschrift enthaltenen Inhalte "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" sind zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abgestimmt.

Die Kompatibilität der Ausbildungen Baumarbeiten im Gartenbau nach Unfallverhütungsvorschrift "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" (VSG 4.2) und der Module der DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" besteht.

Die gegenseitige Anerkennung dieser vorgenannten Ausbildungen ist zwischen der SVLFG und der DGUV vereinbart.

Damit wird eine grundsätzliche Vereinheitlichung der Motorsägenausbildung erreicht und das Ausbildungsniveau erhöht.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-6132

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Straße, Gewässer, Forsten, Tierhaltung

des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV

DGUV Information 214-059

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

Bildnachweis

Titel: © AK-DigiArt/Fotolia.com

1 Einleitung

Arbeiten, die mit Motorsägen ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, darf der Unternehmer nur Personen für Arbeiten mit der Motorsäge einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.

Die fachliche und persönliche Eignung ist die Grundlage für ein sicheres und unfallfreies Arbeiten mit der Motorsäge. Durch die Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird das Sicherheitsniveau zusätzlich verbessert.

Diese Schrift findet in Tätigkeitsbereichen Anwendung, bei denen die Motorsägenarbeit nicht im Vordergrund steht. Sie soll dazu dienen, der Unternehmensleitung und dem Lehrgangsträger Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung zu geben. Die Bestimmung des erforderlichen Ausbildungsumfangs erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch die Führungskräfte des Unternehmens. Dabei hilft die Tabelle in Anlage 1.

2 Persönliche und fachliche Eignung für die Motorsägenarbeit

Die körperliche und geistige Eignung muss vorhanden sein. Wenn Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung bestehen, sollten zur Klärung arbeitsmedizinische Vorsorge- bzw. Eignungsuntersuchungen bei der auszubildenden Person durch die Unternehmensleitung veranlasst werden.

Die fachliche Eignung für die Arbeit mit der Motorsäge muss erworben werden. Die erforderliche Fachkunde als Voraussetzung der fachlichen Eignung kann einerseits durch die Berufsausbildung, z. B. im Beruf Forstwirt bzw. Fortwirtin, Landschaftsgärtner bzw. Landschaftsgärtnerin sowie andererseits durch Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen erlangt werden.

Bei der Ausbildung Jugendlicher ist das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei der Ausbildung werdender Mütter das Mutterschutzgesetz zu beachten.

3 Ausbildungsinhalte

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Die Führungskräfte wählen die Ausbildungsinhalte für den Fortzubildenden oder zu Qualifizierenden nach den Bedürfnissen des Betriebes aus.

Zur Ermittlung des Ausbildungsumfangs wird die Verwendung eines Formulars (siehe Anlage 2) empfohlen. In diesem Formular können Angaben zur Art der später mit der Motorsäge auszuführenden Arbeiten gemacht werden. Bei Vorliegen dieser Angaben wird der Ausbildungsträger in die Lage versetzt, den Inhalt der Ausbildung den später auszuführenden Arbeiten anzupassen.

Die Aufarbeitung von Sturm- und Bruchholz ist besonders gefährlich und erfordert eine mehrjährige berufliche Erfahrung bei der Arbeit mit der Motorsäge sowie eine spezielle, auf die bestehende Situation abgestimmte Schulung und Unterweisung. Dieser Spezialfall ist in der vorliegenden Informationsschrift nicht berücksichtigt.

Desgleichen wird die Ausbildung zur Arbeit mit der Motorsäge am stehenden Stamm und in der Baumkrone in Kombination mit der Seilklettertechnik in dieser Informationsschrift nicht behandelt.

3.1 Modul A - Grundlagen der Motorsägenarbeit

16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Lehrgangsschwerpunkte
  • Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
  • Umgang mit Motorsägen und Werkzeugen
  • Arbeitseinsatz unter Praxisbedingungen, z. B. Arbeit am liegenden Holz, sowie Holzbauarbeiten, Fällung von Schwachholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser (BHD)[1]
Teilnahmevoraussetzungen
  • Befähigung im Sinne von § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" i. V. m. DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten", körperliche und geistige Eignung
  • persönliche Schutzausrüstung für die Motorsägenarbeit
Theoretische Lehrinhalte Dauer mindestens 8 UE
1 Maschinen und Geräte
  1.1 Motorsäge
    Aufbau und Funktion der Motorsäge
    Auswahl geeigneter Motorsägen
    Sicherheitseinrichtungen der Motorsäge
    Rückschlagarme Schneidgarnituren
    Gesundheits- und umweltfreundliche Betriebsstoffe
  1.2 Werkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel z.B.
    Keile, Fällheber, Wendehaken, Sappi, Spal...

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