Die in der Europäischen Union gültige CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt in der EU die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen mit gefährlichen Eigenschaften auf der Basis des UN-Global Harmonisierten Systems.
Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:
- nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen,
- wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen und
- für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.
Wie bisher haben vor allem Hersteller bzw. Lieferanten die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen. Es ergeben sich aber auch beim Verwenden und Verarbeiten der Stoffe Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.
Bei der CLP-Verordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung mit sieben Teilen, sogenannten Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden:
Titel I | Allgemeines |
Titel II | Gefahreneinstufung |
Titel III | Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung |
Titel IV | Verpackung |
Titel V | Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
Titel VI | Zuständige Behörden und Durchsetzung |
Titel VII | Allgemeine und Schlussvorschriften |
Anhang I | Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen |
Anhang II | Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische |
Anhang III | Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente |
Anhang IV | Liste der Sicherheitshinweise |
Anhang V | Gefahrenpiktogramme |
Anhang VI | Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe |
Anhang VII | Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung |
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