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Vorbemerkung

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer oder die Unternehmerin und sollen ihm oder ihr Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann bei Beachtung der in dieser DGUV Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er oder sie die in Unfallverhütungsvorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese DGUV Information enthält Praxisbeispiele für Betriebsanweisungen nach § 14 der Biostoffverordnung. Sie gibt darüber hinaus einige Hinweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Biologische Arbeitsstoffe

des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV

DGUV Information 213-016

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p213016

Bildnachweis

Abb. 1, Abb. 2 © shutterstock.com

1 Warum Betriebsanweisungen?

Das Arbeitsschutzgesetz legt die Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz fest. Gefährdungen lassen sich nicht immer vollständig vermeiden, aber durch geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen kann ihnen begegnet werden. Damit solche Schutzmaßnahmen veranlasst und durchgeführt werden können, gibt das Arbeitsschutzgesetz folgenden Ablauf vor:

 

1.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sollen die verschiedenen Gefährdungsarten

  • mechanische Gefährdungen
  • elektrische Gefährdungen
  • chemische Gefährdungen
  • biologische Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • thermische Gefährdungen
  • physikalische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  • physische Belastungen, Arbeitsschwere
  • Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabung
  • psychische Belastungen (z. B. Stress)
  • Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information, Kooperation und Qualifikation

und weitere mögliche Gefährdungsarten berücksichtigt werden.

 

2.

Anschließend sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz).

 

3.

Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Unterweisungen stellen eine wichtige organisatorische Maßnahme dar, um die Beschäftigten zu informieren und sicherheitsgerechtes Verhalten im Betrieb zu erreichen. Schriftliche Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung.

2 Musterbetriebsanweisungen oder beispielhafte Betriebsanweisungen?

In dieser DGUV Information möchten Ihnen die Unfallversicherungsträger Hinweise zur Abfassung von Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung geben. Da die Praxis oft der beste Lehrmeister ist, wurde vor allem eine Auswahl bereits vorliegender Betriebsanweisungen getroffen, die in dieser Information in anonymisierter Form abgedruckt sind. Einige Betriebsanweisungen wurden aber auch als Musterbetriebsanweisung gestaltet.

Information
Die Randbedingungen sind in jedem Betrieb anders. Bitte prüfen Sie deshalb genau, welche Betriebsanweisungen oder Teile daraus für Ihren Betrieb mit den bei Ihnen typischen Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen als Vorlage dienen können. Die in dieser Schrift abgedruckten Exemplare dienen nur als Beispiele, die Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen sollen. Denken Sie bei der Formulierung daran, dass Ihre Beschäftigten konkret ihren Arbeitsplatz betreffend angesprochen werden sollen. Eine bloße Wiederholung von Vorschriftentexten ist nicht hilfreich.

3 Hier im Mittelpunkt: Biologische Gefährdungen

Für spezielle Gefährdungsarten sieht das Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung konkretisierende Verordnungen erlässt (§ 18). Vielen ist z. B. die Bildschirmarbeitsverordnung bekannt. Eine solche Verordnung stellt auch die Biostoffverordnung dar. Sie ist im April 1999 in Kraft getreten (Neufassung 2013) und setzt eine Europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Die Biostoffverordnung beschreibt, wie biologische Gefährdungen ermittelt werden müssen und welche Schutzmaßnahmen grundsätzlich zu treffen sind (Gefährdungsbeurteilung). Sie gibt vor, was bei der Unt...

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