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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Soweit in Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind diese durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, werden grundsätzlich durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

1 Zielgruppe

Diese Information wendet sich an alle, die Gehörschützer verwenden und die für die Benutzung verantwortlich sind.

Dazu zählen:

  • Beschäftigte im Lärmbereich,
  • deren Vorgesetzte,
  • Sicherheitsbeauftragte,
  • Betriebs- oder Personalräte.

Sie eignet sich ferner für Personen, die im Rahmen der Beschaffung und Unterweisung unterstützend tätig sind, z. B.:

  • Betriebsärzte,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Interessierte Beschäftigte finden Hinweise zum persönlichen Schutz gegenüber Lärm.

2 Zweck dieser Information

Diese Information soll:

  • über die Folgen der Nichtbenutzung informieren,
  • bei der Auswahl geeigneter Gehörschützer helfen,
  • zum Tragen von Gehörschützern motivieren.

3 Auswirkungen von Lärm

Lärm am Arbeitsplatz stellt eines der Hauptprobleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dar. Er kann das Gehör schädigen, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Als Folge kann eine Lärmschwerhörigkeit entstehen.

  • Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar.
  • Sie entwickelt sich schleichend und von den Betroffenen anfangs unbemerkt.
  • Die Krankheit verschlimmert sich, solange der Lärm auf das Ohr einwirkt.

Durch die entstandene Lärmschwerhörigkeit kann man während der Arbeit nicht mehr

  • Maschinengeräusche richtig deuten,
  • sich mit dem Kollegen verständigen,
  • Warnsignale, z. B. von Gabelstaplern, wahrnehmen

und im privaten Bereich

  • sich an Gesprächen in lauter Umgebung beteiligen,
  • Musik genießen,
  • Umgebungsgeräusche, z. B. Kinderstimmen, Vogelgezwitscher, wahrnehmen,
  • Signale im Straßenverkehr, z. B. Hupen, rechtzeitig hören.

Folgen sind Probleme am Arbeitsplatz, soziale Vereinsamung und zusätzliche Gefährdung im Straßenverkehr.

Neben der Schwerhörigkeit kann Lärm auch andere Wirkungen haben, z. B.

  • Stress,
  • Ärger,
  • Nervosität,
  • erhöhte Unfallgefahr,
  • Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit,
  • erschwerte Sprachverständigung,
  • Erhöhung der Fehlerhäufigkeit.
Lärm muss deshalb unabhängig von der Lautstärke bekämpft werden!

Dabei steht technische Lärmminderung an erster Stelle. Lässt sich der gehörschädigende Lärm so nicht ausreichend verringern, muss Gehörschutz verwendet werden.

4 Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung von Gehörschutz

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen. Dabei muss er die Belastung am Arbeitsplatz ermitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen in der Rangfolge:

  • Technisch,
  • Organisatorisch
  • Persönlich

festlegen.

Muss Gehörschutz verwendet oder bereitgestellt werden, sind folgende Richtwerte zu beachten:

Abb. 1 Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte
 

Tages-Lärmexpositionspegel

(8 Stunden)
Spitzenschalldruckpegel
Unterer Auslösewert LEX, 8h = 80 dB(A) LpC, peak = 135 dB(C)
Oberer Auslösewert LEX, 8h = 85 dB(A) LpC, peak = 137 dB(C)

Maximal zulässiger Expositionswert

(unter Berücksichtigung von Gehörschutz)
L’EX, 8h = 85 dB(A) L’pC, peak = 137 dB(C)
L’: Restschallpegel unter Berücksichtigung des Gehörschutzes

Die Begriffe entsprechen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Es bedeuten:

  • Tages-Lärmexpositionspegel ist der über eine Arbeitsschicht gemittelte Schallpegel bezogen auf eine Achtstundenschicht.
  • Spitzenschalldruckpegel ist der höchste vorkommende Schallpegel.
  • Maximal zulässige Expositionswerte sind Schallpegel, die unter Berücksichtigung von Gehörschutz nicht überschritten werden dürfen.

Untere und obere Auslösewerte verpflichten zu bestimmten Handlungen, z. B. Bereitstellen oder Benutzen von Gehörschutz.

Der auf das Gehör einwirkende Lärm (unter Berücksichtigung des verwendeten Gehörschutzes) darf die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreiten (L’EX, 8h = 85 B(A), ...

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