Unternehmerinnen und Unternehmer haben bei der Führung ihres Unternehmens umfassende Entscheidungsfreiheit. Damit liegt auch die grundsätzliche Verantwortung für Arbeitsschutz bei ihnen. Sie ist untrennbar mit ihrem Direktionsrecht verbunden.

§§ 3, 5, 6 ArbSchG

In einem Unternehmen mit Führungskräften können Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Pflichten teilweise an betriebliche Vorgesetzte delegieren (Pflichtenübertragung). Sie können sich ihrer Verantwortung jedoch niemals vollständig entziehen. Im Arbeitsschutz bleibt ihnen die Führungsverantwortung (Organisations-, Kontroll- und Auswahlverantwortung) immer erhalten, denn sie ist unauflösbar mit ihrem Direktionsrecht verbunden.

§ 13 ArbSchG

Mit der Pflichtenübertragung übernehmen Beauftragte Verantwortung für die Unternehmerinnen oder Unternehmer. Diese bleiben dennoch dafür verantwortlich, dass diejenigen, denen die Pflichten übertragen wurden, auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um diesen Pflichten nachkommen zu können.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen also eine sorgfältige Auswahl treffen und darüber hinaus kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten auch wahrgenommen werden.

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