Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (UVT) für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

  Organisator Zuständigkeit Wichtige Rechtsgrundlagen
Ferienjob

Schüler;

Personensorgeberechtigte[1]
UVT des Betriebes JArbSchG
JuSchG
Betriebspraktikum

Schule:

Lehrer als Praktikumsleiter

Betrieb:

Praktikumsbeauftragter
UVT der Schule Richtlinien oder VwV der Länder
JArbSchG
JuSchG
Ausbildung Beauftragter der IHK oder der Handwerkskammer

Schule:

UVT der Schule
Berufsausbildungsvertrag
BBiG

Betrieb:

UVT des Betriebes
JArbSchG
JuSchG

Beim Einsatz von Schülern gibt es einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (JArbSchG):

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (im Allgemeinen neun Jahre) unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kommt eine Beschäftigung von Kindern in der Metallbranche – außer im Rahmen eines Betriebspraktikums – nicht in Betracht.

BBiG Berufsbildungsgesetz
BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JuSchG Jugendschutzgesetz
KindArbSchV Kinderarbeitsschutzverordnung
VwV – Verwaltungsvorschrift
[1] Personensorgeberechtigte sind in der Regel beide (leiblichen) Eltern oder die Adoptiveltern (BGB).

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