[Vorspann]

Bei flurgesteuerten Kranen übernehmen Kranführer und Kranführerinnen meist auch das Anschlagen. Siehe hierzu auch DGUV Information 209-012 "Kranführer" und DGUV Information 209-013 "Anschläger".

5.1.2.1 Mitgängersteuerung

Bei flurbedienten Kranen mit einer kabelgebundenen Mitgängersteuerung (Steuerflasche), bei denen die Kranführerin oder der Kranführer mitgehen muss und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, darf die Nenngeschwindigkeit (z. B. für die Kranfahrt) nicht mehr als 63 m/min betragen.

5.1.2.2 Funkgesteuerte Krane

Für funkgesteuerte (kabellose) Krane wird eine Nenngeschwindigkeit (z. B. für die Kranfahrt) von 80 m/min als Obergrenze empfohlen.

Kranführer und Kranführerinnen sind nicht an einen festen Abstand zum Kran oder zur Last gebunden und können somit den Kran aus sicherem Abstand bedienen. Die Funksteuerung lässt zu, dass sie dem Kran in einer angemessenen, sicheren Entfernung folgen und ihn dabei steuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge