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Bei der Instandhaltung von Aufzugsanlagen (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) sind insbesondere nachfolgende Anforderungen zu beachten.

(Anforderungen an den Arbeitgeber zur sicheren Instandhaltung, siehe § 10 BetrSichV)

5.1 Anmeldung

Vor Arbeitsaufnahme an einer bestehenden Aufzugsanlage hat sich der Monteur/die Monteurin bei der verwenden (betreibenden) Person oder deren Vertretung anzumelden und sie über den Arbeitsumfang und die voraussichtliche Arbeitsdauer zu informieren.

Nach Abschluss der Arbeiten hat eine Abmeldung zu erfolgen.

Die Tätigkeit eines Monteurs oder einer Monteurin im Aufzugsschacht bei der Instandhaltung kann eine gefährliche Tätigkeit im Sinne § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (z.B. Absturz- und Quetschgefahr) sein. Es sind deshalb über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Die Vertretung der verwendenden (betreibenden) Person können z. B. Aufzugswärter/-wärterinnen, Hausmeisterinnen/-meister oder Pförtner/Pförtnerinnen sein (Alleinarbeitsplatz siehe Abschnitt 3.3.8).

5.2 Sperrung der Aufzugsanlage

Vor Beginn der Arbeiten an einer Aufzugsanlage hat der Monteur/die Monteurin diese zuverlässig zu sperren und ein Hinweiszeichen, z. B. mit der Aufschrift "Aufzug außer Betrieb", je Schachtzugang deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Das Sperren wird z. B. durch Abschaltung der Außensteuerung oder des Türantriebes erreicht.

Ergibt der Arbeitsumfang eine Gefährdung durch benachbarte Aufzugsanlagen, sind auch diese vor Arbeitsbeginn außer Betrieb zu setzen.

Erfordern die Arbeiten ein außer Betrieb nehmen der Anlage, ist diese gegen unbefugtes und irrtümliches Wiedereinschalten zu sichern.

Eine Sicherungsmaßnahme gegen Wiedereinschalten ist z. B. das Abschließen des Hauptschalters.

Eine Gefährdung durch eine benachbarte Aufzugsanlage ist wenig wahrscheinlich, wenn eine durchgängige Abtrennung nach Normenreihe DIN EN 81 vorhanden ist.

5.3 Sicherung der Schachtzugänge

Offene Schachtzugänge sind so abzusperren, dass Unbefugten (Dritten) der Zugang verwehrt ist. Arbeiten, bei denen Fahrschachttüren geöffnet sein müssen, dürfen grundsätzlich nur bei dahinter befindlichem Fahrkorb ausgeführt werden. Ist dies nicht möglich, müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

Zusätzliche Maßnahmen sind z. B. Absperrungen nach Landesbauordnung oder Sicherungsposten. Absperrungen mit dreiteiligem Seitenschutz nach DIN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke: Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" sind nicht ausreichend.

5.4 Unterstützung durch eine zweite Person

Führt ein Monteur/eine Monteurin Arbeiten aus, welche die Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich machen, muss diese Person fachkundig bzw. je nach Gefährdung unterwiesen sein.

Eine fachkundige Person ist z. B. erforderlich, wenn bei offener Schachttür der Fahrkorb verfahren wird oder bei Aufzugsanlagen ohne Inspektionssteuerung eine Person auf dem Fahrkorb durch den Schacht gefahren werden muss.

5.5 Durchführung der Arbeiten

5.5.1 Betreten und Verlassen des Fahrkorbdachs

Das Fahrkorbdach darf nur im Beisein von fachkundigen Personen betreten werden (siehe auch Abschnitt 3.3.2).

Vor dem Betreten des Fahrkorbdachs müssen der Notbremsschalter ("Not-Halt") und, soweit zugänglich, der Inspektionsschalter auf dem Fahrkorbdach betätigt und ihre Funktion muss überprüft werden.

Die Fahrschachttüren dürfen erst geschlossen werden, wenn die Inspektionssteuerung eingeschaltet ist.

Die Prüfung der Funktion von Notbremsschalter und Inspektionsschalter erfolgt z. B. durch Schließen der Türen und Betätigung des Außenrufs. Die Anlage darf dabei nicht verfahren.

Vor dem Verlassen des Fahrkorbdachs muss die Wirksamkeit des Schachttürkontakts an der Ausstiegstür überprüft, der Notbremsschalter betätigt und nach dem Öffnen der Fahrschachttür der Inspektionsschalter wieder entriegelt werden. Erst nach dem Verlassen des Fahrkorbdachs darf der Notbremsschalter wieder entriegelt werden.

Die Wirksamkeit des Schachttürkontakts erfolgt z. B. durch Unterbrechen des Schachttürkontakts und Betätigen der Inspektionssteuerung. Die Anlage darf dabei nicht verfahren.

(Aufzüge ohne Inspektionssteuerung, siehe Abschnitt 6.1)

Es empfiehlt sich, die Zuleitungen von beweglichen Befehlseinrichtungen (Steuerflaschen) an Inspektionssteuerungen grundsätzlich nur so lang auszuführen, dass ein Verfahren von außerhalb der Fahrkorbdecke mit der Steuerflasche nicht möglich ist.

5.5.2 Schachtbeleuchtung

Vor Beginn der Arbeiten im Schacht ist eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, z. B. die Schachtbeleuchtungen einzuschalten, und eine netzunabhängige Leuchte mitzuführen (siehe auch Abschnitt 3.4.3).

5.5.3 Aufenthalt und Fahrten im Schacht

Auf dem Fahrkorbdach dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten und es darf dort nicht mehr Material mitgeführt werden, als zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Tragfähigkeit und nutzbare Fläche sind zu beachten.

Fahrten auf dem Fahrkorbdach dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich keine Personen im Gefährdungsbereich befinden.

Die Durchführung von Arbeiten während der Fahrt ist verboten. Inspektionstätigkeiten (Sichtkontrollen) sind nur bei Abwärtsfahrt zulässig.

Bei Aufwärtsf...

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