Es wird empfohlen, die Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in Zonen einzuteilen. Die Einteilung der Zonen erfolgt in Abhängigkeit von der Art der Beschichtungsstoffe und der Beschaffenheit der Anlage.

Verarbeiten von entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen (A1.1)

Für die Zonenfestlegung an Lackierarbeitsplätzen zum Verarbeiten von entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen können zwei unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden:

Beim Konzentrationskriterium erfolgt die Zonenfestlegung nach der rechnerischen mittleren Durchschnittkonzentration brennbarer Lösemittel in Luft, deren Berechnung in der DIN EN 12215 beschrieben ist (siehe Anhang 4.1). Dabei steht "verspritzte Höchstmenge flüssiger organischer Beschichtungsstoffe/Stunde" für den maximalen Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.

Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird unterschieden, ob die rechnerische mittlere Durchschnittskonzentration kleiner als 25 % der Unteren Explosionsgrenze UEG (mit oder ohne Bedienperson) oder größer als 25 % der UEG (nur zulässig ohne Bedienperson) ist.

Das Konzentrationskriterium ist überwiegend für neuere Anlagen anzuwenden, bei denen der Hersteller die Einhaltung der DIN EN 12215 oder DIN EN 13355 bestätigt hat.

Überwiegend für ältere Anlagen oder für einfache Lackiereinrichtungen (z. B mobile Absaugwände), die nicht die Anforderungen der DIN EN 12215 oder DIN EN 13355 erfüllen, wird die Zoneneinteilung nach der Höhe des Flammpunkts des Beschichtungsstoffs vorgenommen. Beispiele zum Flammpunktkriterium siehe DGUV Information 209-046.

Hinweise:
  • Derzeit werden DIN EN 12215 und DIN EN 13355 überarbeitet. Nach derzeitigem Stand wird es eine Reduzierung der Ex-Zoneneinteilung geben: auf sämtliche Zonen außerhalb von Kabinen an ständigen Öffnungen soll verzichtet werden, wenn im Inneren die rechnerische Konzentration auf 25 % der UEG begrenzt ist (Zone 2). Auch in Abluftleitungen sollen die Anforderungen herabgesetzt werden.
  • Bei ausschließlicher Verarbeitung von nichtentzündbaren Beschichtungsstoffen kann auf die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche verzichtet beziehungsweise die Ausbreitung und die Einteilung der Zonen reduziert werden.

Verarbeiten von pulverförmigen Beschichtungsstoffen (A1.2)

Die Zonenfestlegung an Anlagen zum Verarbeiten von pulverförmigen Beschichtungsstoffen erfolgt nach der rechnerischen mittleren Durchschnittkonzentration entzündbaren Beschichtungspulvers in Luft. Die Berechnung ist in der DIN EN 12981 beschrieben (siehe Anhang 4.2). Dabei ist die "pro Stunde versprühte höchste Pulverlackmenge" zu verstehen als der maximale Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.

Hinweis:
Derzeit wird die DIN EN 12981 überarbeitet. Nach derzeitigem Stand wird es eine Reduzierung der Ex-Zoneneinteilung geben: auf sämtliche Zonen außerhalb von Kabinen an ständigen Öffnungen soll verzichtet werden, und auch in Abluftleitungen sollen die Anforderungen herabgesetzt werden.

Verarbeiten von entzündbarem Flock (A1.3)

Die Zonenfestlegung an Anlagen zur Verarbeiten von entzündbarem Flock erfolgt nach der rechnerischen mittleren Durchschnittkonzentration von Flock in Luft, deren Berechnung in der DIN EN 50223 beschrieben ist (siehe Anhang 3.3). Dabei steht die "pro Stunde versprühte höchste Flockmenge" für den maximalen Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem Einsatz nicht überschritten wird.

A 1.1 Verarbeiten von entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen

A1.1.1 Beispiel für die Verarbeitung flüssiger organischer Beschichtungsstoffe in Spritz- und Sprühkabinen mit oder ohne Bedienperson

Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≥ 25 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.1). Für eine mittlere Konzentration > 25 % der UEG siehe Beispiel 1.1.2.

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb von Ständen und Kabinen technische Lüftung Zone 2
an Standöffnungen (ständige Öffnungen, aber keine Türen) technische Lüftung Zone 2: 1 m

Abb. A1-1 Spritz- und Sprühkabinen mit oder ohne Bedienperson

Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.

A1.1.2 Beispiel für die Verarbeitung flüssiger organischer Beschichtungsstoffe in Spritz- und Sprühkabinen ohne Bedienperson

Die mittlere Konzentration an brennbaren Lösemitteln (unabhängig vom Flammpunkt!) muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der UEG begrenzt sein (siehe Anhang 4.1); dies gilt auch für Umluftsysteme. Für eine mittlere Konzentration ≤ 25 % der UEG siehe Beispiel A1.1.

  Art der Lüftung Einteilung der Bereiche in Zonen
innerhalb von Ständen und Kabinen technische Lüftung Zone 1
an Standöffnungen (ständige Öffnungen, aber keine Türen) technische Lüftung Zone 2: 1 m Abstand/Radius

Abb. A1-2 Spritz- und Sprühkabine ohne Bedienperson

Hinweis:
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichze...

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