Bei Werkzeugmaschinen ist die Richtlinie 2006/42/EG, auch "Maschinenrichtlinie" genannt, anzuwenden, die durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt wird.

Anhang I, Abschnitte 1.5.6 und 1.5.7 der RL 2006/42/EG besagen, dass Maschinen so konzipiert und gebaut sein müssen, dass jegliches Brandrisiko ausgeschlossen ist und jede Explosionsgefahr vermieden wird. Die Maschinen-Richtlinie fordert im Anhang I unter 1.1.2 b eine sicherheitsgerechte Gestaltung von Maschinen; dabei ist nach dem Prinzip der intrinsischen Sicherheit vorzugehen. Hierfür sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zudem besteht die Verpflichtung, auf die nicht zu beseitigenden Gefahren in der Betriebsanleitung hinzuweisen.

Die Normen DIN EN 13 478 "Sicherheit von Maschinen-Brandschutz" und DIN EN 1127-1 "Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz, Teil 1: Grundlagen und Methodik" können – allerdings nur in sehr verallgemeinerter Form – Hilfestellung auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes geben sowie eine Anleitung für den Explosionsschutz für Maschinen zur Verfügung stellen.

Kann im Inneren von Maschinengehäusen das Entstehen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, sind konstruktive Maßnahmen zu ergreifen, die die Auswirkungen einer möglichen Explosion auf ein unbedenkliches Maß begrenzen. Hierzu zählen die Druckentlastungseinrichtungen.

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