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Abb. 1 Pflegefachpersonen sind die am häufigsten betroffene Berufsgruppe bei Schnitt- und Stichverletzungen. Zwischen 50 und 75 Prozent dieser Unfälle sind ihnen zugeordnet.

Beschäftigte im Gesundheitsdienst wie Ärztinnen, Ärzte, Pflegefachpersonen, Medizinische Fachangestellte stehen tagtäglich in Kontakt mit Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern. Beim Umgang mit Blut, Blutprodukten oder anderen Körperflüssigkeiten muss immer damit gerechnet werden, dass diese möglicherweise infektiös sind. Auch Reinigungskräfte und Angehörige anderer Berufsgruppen der Ver- und Entsorgung können tätigkeitsbedingt infektionsrelevante Kontakte zu diesen Stoffen haben. Zum professionellen und verantwortungsvollen Arbeiten gehört, sich selbst und die Menschen in seinem Arbeitsumfeld vor Infektionen zu schützen.

Besonders oft werden Infektionen über Nadelstichverletzungen übertragen, eine der häufigsten Verletzungsarten im Gesundheitswesen. Fast 50 Prozent aller gemeldeten Versicherungsfälle im Gesundheitsdienst sind auf Nadelstichverletzungen zurückzuführen. Allein bei der BGW wurden im Jahr 2019 bundesweit weiterhin fast 50.000 Stichverletzungen branchenübergreifend gemeldet, somit bleibt die Zahl der NSV unverändert hoch.

Dabei sind diese Unfälle und daraus resultierende Infektionskrankheiten vermeidbar. Zwischen 2006 und 2015 wurden bei der BGW insgesamt 566 Fälle von blutübertragenen Viruserkrankungen (Hepatitis B, Hepatitis C und HIV) als Berufskrankheit anerkannt. Davon konnte nur in 34 Fällen ein kausaler Zusammenhang mit einer Nadelstichverletzung hergestellt werden (Dulon et al. 2018).

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber stehen Sie in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle am Arbeitsplatz zu verhüten. Das gelingt am besten, wenn Sie die spezifischen Gefährdungen kennen. Wir beschreiben in dieser Broschüre die Infektionsgefahr durch Stich- und Schnittverletzungen und geben Hilfestellung, wie solche Verletzungen im Alltag wirkungsvoll vermieden werden können.

Abb. 2 Der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldete Unfälle in Kliniken

Was ist eine Nadelstichverletzung?

Ob mit Nadel, Lanzette, Kanüle, Skalpell oder chirurgischen Drähten: Als Nadelstichverletzung wird jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente bezeichnet, die vorher mit Patientenmaterial in Berührung gekommen beziehungsweise kontaminiert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wunde blutet oder nicht.

Nadelstichverletzungen werden oft unterschätzt. Diese Broschüre soll allen, insbesondere Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, betrieblichen Interessenvertretungen sowie weiteren Verantwortlichen, helfen, diese wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit Virusinfektionen durch Nadelstichverletzungen zu beantworten:

  • Wie groß ist das Risiko, eine Infektionskrankheit zu entwickeln?
  • Was muss ich tun, um das Risiko für Stichverletzungen zu minimieren?
  • Welche Anforderungen gibt es an die Erfassung und Auswertung von Stich- und Schnittverletzungen?
  • Wie funktioniert eine Gefährdungsbeurteilung zur Vermeidung von Schnitt- und Stichverletzungen?
  • Welche technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen schützen?
  • Was sind medizinische Instrumente mit Sicherheitsmechanismus?

    • Welche Anforderungen müssen diese erfüllen?
    • Wie werden sie ausgewählt?
    • In welchen Arbeitsbereichen und für welche Tätigkeiten sind sie vorzusehen?
  • Wie werden Beschäftigte informiert und geschult?
BioStoffV und TRBA 250 definieren die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Diese DGUV Information basiert auf der Sozialpartnerrichtlinie der EU zu Nadelstichverletzungen und wurde vor dem Hintergrund der Neufassung der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) entwickelt. Die BioStoffV und die TRBA 250 gelten für Personen, die an ihren Arbeitsplätzen mit Biostoffen umgehen (siehe § 2 BioStoffV). Im Zentrum steht die Forderung, auf der Grundlage einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung Arbeitsverfahren und -mittel so zu gestalten und auszuwählen, dass Beschäftigte so wenig wie möglich mit Biostoffen in Kontakt kommen. Damit sollen Stich- und Schnittverletzungen verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen erhalten in diesem Zusammenhang mehr Rechte und Möglichkeiten der Information, Beratung und Beteiligung (§ 8 BioStoffV).
Die TRBA 250 erhalten Sie auf bgw-online.de (www.bgw-online.de/media/TRBA250) oder auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de)

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