Die Regelungen des deutschen Berufskrankheitenrechts führen immer wieder zu Missverständnissen. Rechtsgrundlagen sind das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Berufskrankheitenverordnung.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sind (sog. Berufskrankheitenliste). Welche Krankheiten auf dieser Liste stehen, wird durch die Bundesregierung mittels Rechtsverordnung festgelegt.

In die Liste der Berufskrankheiten können gemäß § 9 SGB VII nur solche Krankheiten aufgenommen werden, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Die meisten in der Berufskrankheitenliste genannten Krankheiten können auch durch Einflüsse aus dem Privatleben entstehen. Da sich die tatsächliche Ursache nur in den seltensten Fällen medizinisch ermitteln lässt, wird zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs in der Regel eine Risikoverdopplung bei der "bestimmten Personengruppe" gefordert, da dann die Wahrscheinlichkeit bei 50 % liegt, dass die Erkrankung durch arbeitsbedingte Einwirkungen verursacht wurde.

Zuständig für die Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheiten sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. Sie sind dabei an die oben genannten Rechtsgrundlagen gebunden. Die Anerkennung einer Berufskrankheit als Einzelfallentscheidung ohne die oben genannten Voraussetzungen ist nicht möglich.

Die Erkrankung und die betriebliche Exposition als wesentliche Ursache müssen daher bewiesen und ein kausaler Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich sein. Eine sorgfältige Dokumentation der Einsätze und der Feuerwehrangehörigen, bei denen es offensichtlich zur Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen kam, erleichtert bei einer späteren Erkrankung die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs.

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