Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Personen/Institutionen im Brandfall alarmiert/informiert werden müssen. Die für die Alarmierung zuständigen Personen müssen über die Inhalte und Abläufe, z. B. im Rahmen einer Unterweisung informiert werden.

Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen bereitgehalten. Er muss regelmäßig aktualisiert werden, z. B. bei Änderung von Telefonnummern oder Personalwechsel.

Abb. 71

Beispiel für einen Alarmplan

Abb. 72

Beispiel für eine Brandschutzordnung Teil A

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