Verletzte Versicherte sind nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin vorzustellen, wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Der Durchgangsarzt bzw. die Durchgangsärztin entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er bzw. sie dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er bzw. sie den Heilverlauf.

Die Unfallversicherungsträger beteiligen ausschließlich fachlich befähigte Ärzte und Ärztinnen mit entsprechender Ausstattung der Praxis/Klinik am Durchgangsarztverfahren. Neben der fachlichen Befähigung (i. d. R. Facharztbezeichnung Unfallchirurgie oder Orthopädie) sind spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen zu erfüllen.

Die Anschriften der Durchgangsärzte und -ärztinnen teilen die Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand z. B. unter der Internetadresse: www.dguv.de Webcode: d25693 (Datenbank Durchgangsärzte) mit.

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