Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann im Rahmen der Auswahlverantwortung der Unternehmerinnen und Unternehmer, ob Beschäftigte für die Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten geeignet sind, auch eine Untersuchung des Beschäftigten auf gesundheitliche Eignung erforderlich sein.

Bei gefährdenden Arbeiten (z. B. Absturzgefahr sowie Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) ist für eine anlasslose (regelmäßige) Eignungsuntersuchung eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich, z. B. durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung. Im Unterschied zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bei Eignungsuntersuchungen ein tätigkeitsbezogenes Untersuchungsergebnis mitgeteilt. Die Inhalte dieser Eignungsuntersuchungen können sich an den DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen:

  • G 41 "Arbeiten in der Höhe mit Absturzgefahr"
  • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" orientieren

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