Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz (Absturzsicherungen/Auffangeinrichtungen) Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) eingeräumt werden.

Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten - "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASRA 2.1)

Siehe § 12 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

Siehe DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

Siehe DIN EN 13374 "Temporäre Seitenschutzsysteme"

Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:

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