Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz (Absturzsicherungen/Auffangeinrichtungen) Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) eingeräumt werden.
Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten - "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASRA 2.1) Siehe § 12 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" Siehe DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" Siehe DIN EN 13374 "Temporäre Seitenschutzsysteme" |
Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:
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