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Für den Unternehmer, seine von ihm beauftragten Vorgesetzten und nicht zuletzt für die Mitarbeiter ist es von Bedeutung zu wissen, in welcher Verantwortung sie stehen und gegebenenfalls welche Konsequenzen drohen, wenn gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen wird.

Der Begriff "Verantwortung" kann verkürzt wie folgt zusammengefasst werden:

  • Erfüllung der Pflichten, die aus den Aufgaben erwachsen und
  • Tragen der Konsequenzen, in der Regel Haftung, bei Misserfolg.

2.1 Verantwortliche und deren Pflichten auf Baustellen

Welche Verantwortungs- und Pflichtenkreise unterscheidet man?

Auf den Baustellen für die Profiltafelmontage kann man je nach Größe die verschiedensten Organisationsstrukturen vorfinden, die unterschiedliche Verantwortungen und Pflichten wahrnehmen müssen. Die nachfolgende Übersicht soll dies verkürzt verdeutlichen (Bild 2-1).

Bild 2-1: Verantwortungs- und Pflichtenkreise auf einer Baustelle für Profiltafelverlegung (auszugsweise)

Bezeichnung Schwerpunkte Wesentliche Vorschriften
Bauherr

Verantwortung für Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften

Besonders: Verkehrssicherungspflicht

Bauordnung der Länder (BauO)

BaustellV
Unternehmer (Auftragnehmer)

Verantwortung für die fachgerechte und sichere Ausführung der Arbeiten und den sicheren Betrieb auf der Baustelle insgesamt

Wesentliche Pflichten:

  • bautechnisch und sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch geeignete Maßnahmen
  • Auswahl, Bestellung und Überwachung des geeigneten Führungspersonals
  • Bereitstellung notwendiger technischer und sicherheitstechnischer Ausrüstungen
  • Schaffung einer geeigneten Organisation (z.B. sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung)

BauO; BaustellV

berufsgenossenschaftliche Vorschriften

weitere staatliche Vorschriften
Bauleiter (nach BauO)

Oberaufsicht auf der Baustelle

Besonders: Verantwortlich, dass die Arbeiten nach den Regeln der Technik ausgeführt werden
Bauordnung der Länder (BauO)
Verantwortlicher Vorgesetzter (z.B. Montageleiter)

Nimmt als Vorgesetzter die Aufgaben des Unternehmers wahr (Pflichtenübertragung notwendig)

Schwerpunkte:

  • Vertretung des Unternehmers auf der Baustelle
  • Organisation der Bauarbeiten, Wahrnehmung aller sicherheitstechnischen Belange der Firma, Umsetzung der Montageanweisung
  • Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes
  • Überwachung der Bauarbeiten
  • Treffen geeigneter Maßnahmen, wenn erforderlich

BGV A1

BGV C22
Aufsichtführender (z.B. Richtmeister, Obermonteur, Vorarbeiter)

Muss ausreichende Kenntnisse für seine Aufgabe besitzen und schriftlich beauftragt sein

  • Überwachung der fachlich richtigen und arbeitsschutzgerechten Ausführung der Arbeiten
  • Erteilung von Weisungen im Arbeitsschutz gegenüber Mitarbeitern und Leiharbeitern in seinem Verantwortungsbereich

BGV A1

BGV C22
Monteure (Beschäftigte)

Tragen Verantwortung für sichere Durchführung ihrer Arbeiten

Sie haben insbesondere die Pflichten:

  • Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen
  • dem zuständigem Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zu melden
BGV A1
Koordinator (nach BGV A1)

Wird vom Unternehmer zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen (z.B. Fremdfirmen) bestellt und soll die Arbeiten aufeinander abstimmen

Kann mit Weisungsbefugnis gegenüber eigenen Beschäftigten, aber auch Beschäftigten anderer Unternehmen zur Abwehr besonderer Gefahren ausgestattet werden
BGV A1
Koordinator (nach BaustellV)

Wird vom Bauherrn (oder geeignetem Dritten) eingesetzt und hat ihm gegenüber eine Beratungspflicht

Grundsätzlich keine Weisungsbefugnis in Fragen Arbeitsschutz, kann aber durch Vertragsgestaltung damit ausgestattet werden
BaustellV; RAB

Was versteht man unter "Pflichtenübertragung" und "Aufsichtsverantwortung"?

Pflichtenübertragung

Unternehmerpflichten können grundsätzlich allen fachlich und charakterlich geeigneten Personen übertragen werden. Die Übertragung kann auf unterschiedlichste Art und Weise vorgenommen werden, soll aber schriftlich erfolgen.

In den Fällen, wo der Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten einer Führungskraft auch im Arbeitsschutz ausreichend regelt, erübrigt sich eine eigenständige Pflichtenübertragung (Formblätter stellt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft zur Verfügung).

Aufsichtsverantwortung

Die Aufsichtsverantwortung verpflichtet den Vorgesetzten, sich zu vergewissern, dass die erteilten Anweisungen und getroffenen Regelungen eingehalten werden.

Dies gilt im besonderen Maß beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und neuen Mitarbeitern. Dazu sind z. B. auf Baustellen stichpunktartige Kontrollen durchzuführen. Absehbare kritische Phasen im Baufortschritt verlangen eine besonders intensive Aufsicht.

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