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Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
  Sachgebiet Intralogistik und Handel des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV
Ausgabe: Juni 2022
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
Copyright:

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p308002

Änderungshinweise zur letzten Ausgabe von 2004:

Anpassung in Bezug auf Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung

Vorbemerkung

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Hebebühnen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z.B. aus einem Umsturz der Hebebühne oder Versagen der Tragkonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar an der Hebebühne beschäftigten Versicherten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Hebebühnen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die "Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV)", ist für Bau und Ausrüstung eine neue Rechtsgrundlage gegeben. Sie gilt

  • seit dem 1. Januar 1993, nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995, für Hebebühnen, die nicht zum Heben von Personen vorgesehen sind;
  • seit dem 1. Januar 1995, nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1997, für Hebebühnen, die zum Heben von Personen vorgesehen sind.

Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme einer Hebebühne entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind. Dabei besteht auch die Verpflichtung, weitere zutreffende europäische Richtlinien anzuwenden und einzuhalten. Das können z.B. sein: EMV-Richtlinie (2014/30/EU), ATEX-Richtlinie (2014/34/EU), Druckbehälterrichtlinie (2014/29/EU), Outdoor Noise-Richtlinie (200-14-EG).

Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Änderungen eingearbeitet.

Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung – 9. GPSGV (jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 9. ProdSV) national in Deutschland eingeführt.

Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers. Für Hebebühnen, auf die Anhang IV der Maschinenrichtlinie Anwendung findet (Hebebühnen für Fahrzeuge oder Hebebühnen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3m besteht), müssen Artikel 12 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie beachtet werden.

Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie – national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.

Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

Dieser DGUV Grundsatz für die Prüfung von Hebebühnen ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:

  • Teil 1: Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
  • Teil 2: Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

In Teil 1 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits...

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