[Vorspann]

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
  Sachgebiet Qualitätssicherung Erste Hilfe des Fachbereichs Erste Hilfe
Ausgabe: April 2022
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
Copyright:

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p304002

1 Anwendungsbereich

Nach § 27 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" darf die Unternehmerin bzw. der Unternehmer als Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterin nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern oder Betriebssanitäterinnen. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gliedert die Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst in zwei Stufen; erstens eine grundlegende, allgemeingültige Sanitätsschulung (Grundausbildung) und zweitens eine vorwiegend auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Ausbildung (Aufbaulehrgang).

Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfenden oder die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung innerhalb der letzten zwei Jahre.

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:

  • Approbation als Ärztin oder als Arzt
  • Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung
  • Rettungsassistentin oder Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
  • Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sowie
  • Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung

Im erforderlichen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst wird der Teilnehmende mit betriebsbezogenen und unfallversicherungsspezifischen Aufgaben vertraut gemacht. Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang darf die Teilnahme an der Grundausbildung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit aufgrund einer anerkannten Qualifikation eine entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

Heilgehilfen nach den Bergverordnungen sind den Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen gleichzusetzen.

Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen regelmäßig innerhalb von drei Jahren von einer im Sinne dieser Vorschrift geeigneten Stelle fortgebildet werden.

2 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern

2.1 Allgemeine Grundsätze

[Vorspann]

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit – in Anlehnung an § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Führungszeugnis zu seiner Person vorzulegen. Darüber hinaus stellt sie bzw. er sicher, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung im betrieblichen Sanitätsdienst nur solche Lehrkräfte eingesetzt werden, bei denen ebenfalls die notwendige Zuverlässigkeit gegeben ist. Von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer ist in der Regel zum Nachweis ihrer bzw. seiner Zuverlässigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern (§ 150 GewO).

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Feststellung der Eignung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für Inhouse-Schulungen beim Auftraggeber.

Eine Übertragung der Aus- und Fortbildung im betrieblichen Sanitätsdienst an andere Personen, die nicht Beschäftigte der geeigneten Stelle (im Sinne des § 7 SGB IV) sind, insbesondere Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, ist nur zulässig, wenn

  • der Unternehmer bzw. die Unternehmerin diesen gegenüber sicherstellt, dass die Schulungen im Sinne dieses Grundsatzes (zeitlich und inhaltlich) durchgeführt werden,
  • die Organisation, Sachmittelausstattung und hygienischen Anforderungen vollumfänglich durch die geeignete Stelle erfolgen,
  • das wirtschaftliche Risiko bei der Ausbildungsstelle bleibt,
  • bei Kundenaquise durch Dritte, diese die Ausbildungsstelle namentlich benennen.

Geeignete Stellen dürfen keine anderen Stellen mit der Durchführung von Betriebssanitätsdienstschulungen beauftragen.

2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Bezirksverwaltung Würzbur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge