Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer feststellen, ob Gefährdungen für die Beschäftigten durch die Umgebungsatmosphäre bei der Tätigkeit entstehen. Dies kann durch Schadstoffe oder Sauerstoffmangel gegeben sein. Schadstoffe können chemische, physikalische oder biologische Wirkung haben.

Die Gefährdungsbeurteilung muss zudem die Belastung durch den Atemschutz selbst berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise Gebrauchsdauer sowie Gebrauchsdauerbegrenzung, Atemwiderstand, Sichtfeldeinschränkungen und Gewicht. Zudem müssen folgende Parameter betrachtet werden:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte bzw. des Arbeitsplatzes,
  • Örtlichkeit (Art des Raumes, Bewegungsfreiheit),
  • verwendete Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Maschinen usw.,
  • Einsatzzweck (Arbeitsdauer bzw. Arbeitszeit, Schwere der Arbeit, Rettung, Flucht),
  • Kombinationen mit möglichen anderen persönlichen Schutzausrüstungen.

Relevant sind auch Ausbildung, Weiterbildung und Unterweisung der Beschäftigten, die PSA tragen.

Das Tragen von Atemschutz setzt ein dichtes Sitzen der Maske im Gesicht des Nutzers voraus. Daher ist eine Anpassungsüberprüfung erforderlich, um einen wirksamen Schutz des Atemschutzgeräteträgers sicherzustellen. Beispielsweise ist bekannt, dass Bärte oder tiefe Narben im Gesicht eine Beeinträchtigung des Atemschutzes sein können.

Die Anpassungsüberprüfung muss vor dem erstmaligen Gebrauch unter Anleitung einer dafür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Hilfestellung bietet hier die DGUV-R 112-190.

 
Wichtig

Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsgrundlage

Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet darüber, welcher Atemschutz bei der betrachteten Tätigkeit getragen werden muss.

Die Gefährdungen müssen hinsichtlich ihres Risikos bewertet werden. Die Umsetzung von Maßnahmen muss grundsätzlich nach dem STOP-Prinzip erfolgen. Demnach ist die Nutzung persönlicher Schutzausrüstung immer nachrangige Maßnahme. Vorher müssen die Substitution der Gefährdung sowie die Vermeidung durch technische bzw. organisatorische Maßnahmen geprüft worden sein.

Atemschutzträger müssen oder können, in Abhängigkeit von der Art des Atemschutzes, eine arbeitsmedizinische Vorsorge wahrnehmen. Hierüber geben die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung sowie die AMR 14.2 Auskunft. Auch eine Eignungsuntersuchung kann für den Gebrauch von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 relevant sein, wenn besondere Tätigkeiten damit verknüpft sind, z. B. hohe physische Belastungen, erhöhte Eigengefährdung, erhöhte Gefährdung von Dritten.

 
Wichtig

PSA-Grundregel

Atemschutz muss so viel Schutz wie nötig bieten, jedoch so wenig Belastung wie möglich sein.

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