Dacharbeiten sind Arbeiten an und auf Dächern. Dabei kann es sich um die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Dachdeckungen und Dachabdichtungen handeln. Die Unfallraten bei Arbeiten auf und an Dächern sind hoch, die Unfallfolgen oft schwer. Deshalb dürfen Dacharbeiten nur unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen und mit der nötigen Ausstattung sowie von geeignetem Personal vorgenommen werden. Da Kontroll- und Wartungsarbeiten auf Dächern bei größeren Gebäuden häufig anfallen, sind davon nicht nur Fachbetriebe aus dem Dachdecker- oder sonstigen Bauhandwerk betroffen, sondern auch haustechnische Abteilungen oder einzelne Hausmeister. Gerade für diesen Fall muss der Arbeitgeber präzise klären, ob überhaupt und in welchem Umfang Dacharbeiten vorgenommen werden dürfen.
In folgenden Vorschriften bzw. Regeln werden Anforderungen an Stolperstellen gestellt:
- Anhang 1.5, Anhang 2.1 und Anhang 5.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- DGUV-V 38 "Bauarbeiten"
ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen";
darin Angaben zu:
- Arbeitsplätzen auf geneigten Flächen,
- Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr,
- Arbeiten auf Baustellen;
DGUV-I 201-054 "Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten";
darin Konkretisierung der Vorgaben vor allem für ausführende Handwerksbetriebe.
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