Chlorungsanlagen

  • müssen vor Inbetriebnahme und danach regelmäßig durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden; darüber hinaus ist auch eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach längerer Betriebspause empfehlenswert;
  • dürfen nur unter Beachtung einer Betriebsanweisung und nur von unterwiesenen Personen betrieben werden; die Betriebsanweisung muss nicht nur ausgehändigt, sondern auch im Bereich der Chlorungsanlage oder an geeigneter Stelle ausgelegt oder ausgehängt werden;
  • müssen entsprechend der verwendeten Chemikalien gekennzeichnet sein.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dass Vorkehrungen für Erste Hilfe und unbeabsichtigte Chlorfreisetzungen getroffen werden.

 
Wichtig

Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen

Nur zur Prüfung befähigte Personen dürfen Chlorgasanlagen sowie Chlorgaswarngeräte prüfen. Bewährte Prüfabstände sind 12 Monate bei Chlorgasanlagen und Chlorgaswarngeräten. Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung kann dagegen von einer unterwiesenen Person geprüft werden; dies sollte alle 6 Monate erfolgen (DGUV-I 213-040).

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