Nach ASR A3.7 müssen Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen dann explizit beurteilt werden, wenn es Hinweise auf Probleme gibt. Das können sein:

  • Halligkeit,
  • schlechte Sprachverständlichkeit,
  • störende Sprachgeräusche,
  • tonhaltige Geräusche,
  • deutlich wahrnehmbare Hintergrundgeräusche,
  • Beschwerden von Beschäftigten über Lärm am Arbeitsplatz.

Die in solchen Fällen durchzuführende Gefährdungsbeurteilung umfasst folgende Verfahren:

  • Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Abschätzung (Abschn. 7.2), alternativ,
  • Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Messung (Abschn. 7.3),
  • Ermittlung von Lärmpegeln für Tätigkeiten durch orientierende Messung (Abschn. 7.4),
  • Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen (rechnerisches Verfahren, Abschn. 7.5),
  • Bewertung von tieffrequentem Lärm (Abschn. 7.6).

Diese Verfahren werden in der ASR A3.7 sehr konkret beschrieben. Sie verlangen zum Teil einen gewissen messtechnischen Aufwand und entsprechende Fachkompetenz, die nicht in allen Bürobetrieben automatisch vorhanden sein wird.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachtes Verfahren durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung

In ASR A3.7 ist die Möglichkeit vorgesehen, statt der oben aufgeführten Abschätzungs- und Messverfahren, für die gewisse spezielle Kenntnisse bzw. eine entsprechende Geräteausstattung erforderlich sind, eine Begehung nach bestimmten Leitfragen bzgl. Hall, Hintergrundgeräuschen und Schallquellen im Raum und außerhalb durchzuführen (Abschn. 7.1 Abs. 2 ASR A3.7).

Diese wird von 2 Personen unabhängig voneinander vorgenommen und "dient zur Feststellung, ob am Arbeitsplatz unter Betriebsbedingungen störender oder belästigender Schall (Lärm) auftritt".

Ist diese Begehung unauffällig, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass keine Maßnahmen erforderlich sind. Wenn nicht, sind entweder geeignete Lärmminderungsmaßnahmen und danach eine weitere Beurteilung durchzuführen oder es sind weitergehende Ermittlungsverfahren (s. o.) anzuwenden.

 
Achtung

Grenzschallpegel bei orientierenden Messungen

Orientierende Schallpegelmessungen werden nur über gewisse, kurze Zeiträume durchgeführt und können so die reale Schallbelastung nicht umfassend abbilden. Die Grenzwerte, unterhalb derer keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden müssen, liegen dementsprechend unter den grundsätzlich für die Tätigkeitskategorien I und II vorgesehenen Werten von 55 und 70 dB(A), nämlich bei 46 und 61 dB(A).

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