• Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen. In besonderen Fällen sind Brandwände über das Dach hochzuziehen (mind. 0,5 m), wenn z. B. die Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht. Brandwände müssen in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Eine geschossweise versetzte Anordnung innerer Brandwände ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Brandwände zwischen Gebäuden gleicher Höhe müssen in bestimmten Abständen über die anschließenden Dachflächen hinausragen. Die Höhe orientiert sich an der Baustoffausführung der Dachflächen und speziellen Vorgaben, z. B. in der Industriebaurichtlinie.
  • Zwischen Gebäuden mit einer Höhendifferenz unter 2 m ist die Brandwand wie bei Gebäuden mit gleicher Höhe auszuführen. Ab 2 m Höhendifferenz gibt es verschiedene Bestimmungen für das Dach des niedrigeren Gebäudes, deren Tragwerke und für Komplextrennwände.
  • Eine erhöhte Gefahr der Brandausbreitung besteht auch über Eck, wenn Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von < 120° zueinander angeordnet sind. Um an dieser Stelle Brandausbreitung zu vermeiden, gibt es Vorgaben bzgl. der Abstände der Brandwand oder aber zur Ausführung der Außenwände.
  • Im Brandfall kann die Standsicherheit durch Ausdehnung oder Einsturz anderer Bauteile gefährdet sein. Brandwände dürfen somit mit Bauteilen oder technischen Einrichtungen (z. B. Stützen, Bindern, Kranbahnen) nicht so verbunden sein, dass die Standsicherheit gefährdet wird. Wenn benachbarte Bauteile durch Brandeinwirkung Kräfte auf die Brandwand ausüben, sind ausreichende Abstände zwischen der Brandwand und den Bauteilen vorzusehen.
  • Teilflächen der Wände können auch aus Verglasungen bestehen, wenn diese feuerbeständig (F90) sind, die Funktion der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigen, auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
  • Öffnungen in Brandwänden sind grundsätzlich unzulässig. Sind sie aus betrieblichen Gründen erforderlich, sind der Stand der Technik und behördliche Bestimmungen (zusätzliche Schutzmaßnahmen) zu berücksichtigen. Öffnungen in Brandwänden müssen feuerbeständig geschützt sein. Türen in Brandwänden sind Feuerschutzabschlüsse, die eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer aufweisen müssen.
  • Notwendige Wanddurchführungen von Rohren oder Rohrbündeln sind z. B. bevorzugt im unteren Drittel einer Brandwand vorzusehen, damit abreißende Rohre keine Kräfte auf die Wand ausüben können.
  • Die Brandübertragung durch nicht brennbare Rohrleitungen infolge von Wärmeleitung ist ebenfalls zu verhindern. Hierfür werden z. B. Dämmstoff-Manschetten eingesetzt.
  • Lässt sich die Durchführung brennbarer Rohrleitungen durch Brandwände nicht vermeiden, so sind sie mit allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Systemen der Feuerwiderstandsklasse R90 abzuschotten. Kabel und Kabelpritschen sind ebenfalls abzuschotten (Feuerwiderstandsklasse S90). Schotts (Brandschutzmanschetten) stehen im Normalfall offen. Im Brandfall reagieren die Materialien z. B. selbstaufschäumend und verschließen den Rohrquerschnitt dauerhaft und hermetisch gegen Durchtritt von Feuer und Rauch.
  • Führen Lüftungsleitungen oder Klimakanäle durch Brandwände, müssen die Öffnungen mit Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsleitungen (K90) geschützt sein. Diese Brandschutzklappen müssen geeignet sein, d. h. eine bauaufsichtliche Zulassung haben (Prüfzeichen).
[1] In Anlehnung an VdS 2234:2008-01 (05) "Brand- und Komplextrennwände".

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