Begriff

Brandschutzunterweisungen sind grundsätzlich ein Bestandteil der regelmäßigen Arbeitsschutzunterweisungen, da Gefahren durch Brände praktisch in allen Betrieben und Arbeitsstätten bestehen. Besondere Sorgfalt bei der Durchführung von Brandschutzunterweisungen ist geboten, wenn in erheblichem Umfang Dritte gefährdet sein können (Publikumsverkehr, Kunden, Gäste, Patienten/Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kinder usw.). Da Brandschutzunterweisungen grundsätzlich vor Aufnahme der Arbeit und danach jährlich dokumentiert durchzuführen sind, stellt es für viele Betriebe eine nicht unerhebliche Herausforderung dar, solche Unterweisungen effektiv zu organisieren und inhaltlich sinnvoll zu gestalten. Die regelmäßige und hinreichend vollständige Brandschutzunterweisung der Beschäftigten ist häufig ein Prüfkriterium in Qualitätsmanagementsystemen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht des Arbeitgebers zu regelmäßigen Brandschutzunterweisungen leitet sich zunächst aus den Rechtsquellen der allgemeinen Arbeitsschutzunterweisung ab, d. h. § 12 Arbeitsschutzgesetz. § 4 DGUV-V 1 nimmt darauf Bezug und stellt klar, dass die Unterweisungen jährlich wiederholt werden müssen.

Nach Abschn. 5.12.5 Muster-Industriebaurichtlinie gilt für Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, dass "die Betriebsangehörigen … bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens 2 Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren" sind.

Spezielle Brandschutzschulungen/-übungen leiten sich darüber hinaus ab aus Abschn. 11 ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" (Begehung der Fluchtwege) und § 22 DGUV-V 1 (Löschübungen).

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