Begriff

Brand- und Explosionsschutz ist in einem Betrieb nur dann effektiv, wenn die baulichen, technischen, organisatorischen und personellen Brandschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind. Eine der wichtigsten betrieblichen Maßnahmen ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, wenn dieser nicht ohnehin durch Behörden, Versicherer oder auf Grundlage einer Sonderbauvorschrift gefordert wird. Der Brandschutzbeauftragte ist Teil des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Prävention.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Gesetze und Verordnungen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Die §§ 10 und 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz verlangen vom Arbeitgeber nicht nur Brandschutzmaßnahmen, sondern auch die Benennung von Beschäftigten, die diese Maßnahmen durchführen. Sofern der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen.
  • Die Landesbauordnungen und die dazugehörigen Sondervorschriften verlangen dagegen in bestimmten Fällen die Bestellung von Brandschutzbeauftragten: § 51 der Musterbauordnung verlangt ihn für sog. Sonderbauten, wie Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser etc.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist der Brandschutzbeauftragte nicht vorgeschrieben, da die Länder oder der Bund sog. Eigenversicherer sind. Lediglich bei den Forderungen nach den Sonderbauvorschriften kann auch im Bereich des Öffentlichen Dienstes der Brandschutzbeauftragte durch Brandschutzkonzepte oder die untere Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge