Eine Bestellung muss immer in schriftlicher Form erfolgen (Abschn. 2 DGUV-I 205-003).

Der Brandschutzbeauftragte sollte unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt sein und zu allen Fragestellungen, die den Brandschutz betreffen, rechtzeitig eingebunden werden, schon bei der Planung. Brandschutzbeauftragte sind weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Grundsätzlich können Brandschutzbeauftragte in jedem Betrieb oder jeder Einrichtung bestellt werden. Besonders dort, wo ein erhöhtes Brandrisiko besteht, sind Brandschutzbeauftragte sehr sinnvoll (vgl. ASR A2.2). Bei der Beurteilung des Brandrisikos eines Betriebs müssen z. B. berücksichtigt werden:

  • Art der Nutzung (z. B. Lager, Werkstatt usw.),
  • bauliche Gegebenheiten,
  • die Personengefährdung,
  • die angewendeten Arbeitsverfahren,
  • die Menge und Art der eingesetzten Arbeitsstoffe.

Die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb) schlägt die Bestellung von Brandschutzbeauftragten in Abhängigkeit von Brandrisiko und Zahl der durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen vor, wenn keine weiteren Vorschriften eine Bestellung gesondert fordern. Bei Betrieben der Verwaltung, der Dienstleistung sowie des Handels und Verkaufs sollte nach vfdb unabhängig vom Brandrisiko bei einer entsprechenden Anzahl und Art der durchschnittlich im Betrieb anwesenden Personen ein Brandschutzbeauftragter benannt werden.

Auch für Betriebe, wie z. B. Einkaufszentren, Betriebshöfe usw., sowie für Gebäude, die eine Vielzahl verschiedener Betriebe beherbergen, ist bedingt durch die Gesamtsituation (gemeinsame Rettungswege, Mischnutzung, Schnittstellen) die Bestellung eines koordinierenden Brandschutzbeauftragten zu empfehlen.

Sind Brandschutzbeauftragte gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen gefordert, müssen ihre Namen und jeder Wechsel der zuständigen Behörde auf Verlangen mitgeteilt werden.

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