Die Anforderungen an die Bauausführung von Verkaufsstätten sind sehr unterschiedlich und abhängig von den räumlichen Gegebenheiten.

Ausgeschlossen sind generell Verkaufsräume in den hoch gelegenen Geschossen von Hochhäusern (Fußboden höher als 22 m über Geländeniveau, ausgenommen Verkaufsbereiche in Gaststätten) und in tiefen Untergeschossen (Fußboden unter 5 m unter Geländeniveau).

Die Verkaufsstättenverordnung ist davon geprägt, dass je nach Branche, örtlichen Gegebenheiten und Gestaltungswünschen des Betreibers viele verschiedene Bauausführungen möglich sein sollen. Eine große Rolle spielen dabei jedoch das Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) und die Lage der Verkaufsräume innerhalb eines Gebäudes (s. dazu Tab. 2).

 
  Ohne Sprinkleranlage Mit Sprinkleranlage Im Erdgeschoss ohne Sprinkleranlage Im Erdgeschoss mit Sprinkleranlage
Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Feuerbeständig F90 Feuerhemmend F30 Keine besonderen Anforderungen
Außenwände Aus nicht brennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind Aus schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind Aus schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mind. feuerhemmend sind
Trennwände zu Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören Feuerbeständig F90 und keine Öffnungen
Trennwände zu Lagerräumen über 100 m² oder Werkräumen mit erhöhter Brandgefahr innerhalb von Verkaufsstätten Feuerbeständig F90, feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse (z. B. Türen T30)
Werk- und Lagerräume nicht größer als 500 m², ansonsten feuerbeständig zu unterteilen
Max. Brandabschnittsgröße je Geschoss 1.500 m², wenn nicht mehr als 3 Geschosse und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb des entsprechenden Brandabschnittes nicht über 3.000 m²

5.000 m²

Brandabschnitt unter bestimmten Umständen auch durch mind. 10 m breite Ladenstraßen zu erzielen
3.000 m²

10.000 m²

Brandabschnitt unter bestimmten Umständen auch durch mind. 10 m breite Ladenstraßen zu erzielen
Öffnungen in Brandwänden Feuerbeständig (z. B. Tür T90), selbstschließend, zugelassene Feststelleinrichtung
Decken Feuerbeständig F90 aus nicht brennbaren Baustoffen Feuerhemmend F30 aus nicht brennbaren Baustoffen (wenn kein Tiefgeschoss)

Aus nicht brennbaren Baustoffen

(wenn kein Tiefgeschoss)
Unterdecken in Verkaufsräumen, Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen Nicht brennbare Baustoffe Brennbare Baustoffe möglich, wenn der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlage geschützt ist Nicht brennbare Baustoffe Brennbare Baustoffe möglich, wenn der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlage geschützt ist
Öffnungen in Decken Zulässig, soweit für nicht notwendige Treppen (z. B. Rolltreppenanlagen) erforderlich, zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen Zulässig zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen Zulässig, soweit für nicht notwendige Treppen (z. B. Rolltreppenanlagen) erforderlich, zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen Zulässig zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen
Deckenverkleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktion Nicht brennbare Baustoffe
Tragwerk von Dächern, die gleichzeitig die Decke eines Verkaufsraums bilden oder vom Verkaufsraum nicht feuerbeständig getrennt sind Feuerbeständig (F90) Nicht brennbare Baustoffe Mind. feuerhemmend (F30) Keine besonderen Anforderungen
Bedachung von Dächern, die gleichzeitig die Decke eines Verkaufsraums bilden oder vom Verkaufsraum nicht feuerbeständig getrennt sind Aus nicht brennbaren Baustoffen; mit Ausnahme der Dampfsperre (z. B. unter Dachpfannen) und der Dachhaut (z. B. Teerpappe)
Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen Nicht brennbar, nicht brennend abtropfend Schwer entflammbar, nicht brennend abtropfend Nicht brennbar, nicht brennend abtropfend Schwer entflammbar, nicht brennend abtropfend
Außenwandverkleidungen einschließlich Unterkonstruktion und Dämmung Nicht brennbare Baustoffe Schwer entflammbare Baustoffe
Wandverkleidungen in Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und Ladenstraßen Nicht brennbare Baustoffe
Notwendige Treppen

Feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen und an der Unterseite geschlossen;

Treppen für Kunden müssen einen durchgehenden Handlauf haben und mind. 2 m breit sein, aber nicht breiter als 2,50 m.

Wendeltreppen sind als notwendige Treppen nicht zulässig;

Ausnahmen für kleinere Verkaufsräume unter 100 bzw. 500 m², z. B. kann einer von 2 erforderlichen Rettungswegen auch über eine schmalere Treppe oder eine innerhalb des Verkaufsraums führen, die die o. g. Anforderungen nicht erfüllt.
Treppenräume

Innenliegend möglich

Wände wie Brandwände (F90 ohne Durchbrüche)

Bodenbeläge nicht brennbar
Treppenraumerweiterungen
(an Treppen anschließende Räume oder Flure, die ins Freie führen)

Nicht schmaler als die Treppen
so wie Treppenräume ausgeführt, Decken feuerbeständig und nicht brennbar

max. 35 m lan...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge