Achtung

Länderspezifische Abweichungen

In diesem Fachbeitrag wird die Musterverkaufsstättenverordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU[1] zugrunde gelegt. Die Verkaufsstättenverordnungen der Länder weichen nur wenig oder gar nicht davon ab. Trotzdem ist es unerlässlich, die Verkaufsstättenverordnung bei Überlegungen zu einem bestimmten Objekt immer in der Fassung des betroffenen Bundeslandes zu berücksichtigen.

Größer sind die Abweichungen bei Fragen von gebäudetechnischen Prüfungen und Betriebsvorschriften (s. Tab. 1), wo in jedem Fall der örtliche relevante Stand zu ermitteln ist.

 
Bundesland Verkaufsstätten als Sonderbauten definiert

Verkaufsstättenverordnungen/-richtlinien,

Geltungsbereich
Prüfung gebäudetechnischer Anlagen Brandschau
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 400 m²

VkVO

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

Nach VkVO § 30

  • Sprinkleranlagen
  • Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen
  • Sicherheitsbeleuchtung
  • Brandmeldeanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen
mind. alle 3 Jahre

VwV Brandverhütungsschau

Verkaufsstätten nach VkVO, kleinere Verkaufsräume nur, wenn sie in Untergeschossen liegen

i. d. R. alle 5 Jahre
Bayern

§ 2 Abs. 4 BayBO

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 800 m²

BayVkV

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

SPrüfVO

Alle Sonderbauten:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugs- und Rauchfreihaltungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen
Prüffrist 3 Jahre

Feuerbeschauverordnung FBV

Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …";

Fristen legt die Kommune fest
Berlin

§ 2 Abs. 4 BauO BE

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Brutto-Grundfläche von insges. mehr als 800 m²

BetrVO Teil IV (1)

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

BetrVO

Für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugs- und Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen
Prüffrist 3 Jahre

BetrVO
Verkaufsstätten ab 2.000 m² nach Teil IV Abschnitt 1

Brandsicherheitsschau mind. alle 5 Jahre, außerdem jährliche Betriebsüberwachung
Brandenburg

§ 2 Abs. 4 BbgBO

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben

BbgVBauV

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

BbgSGPrüfV

Für Verkaufsstätten lt. Verkaufsstätten-Bauverordnung oder im Einzelfall nach Anordnung:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgung
Prüffrist 3 Jahre

BbgBKG

"Regelmäßige Brandverhütungsschau" für "Bauliche Anlagen, … in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären" (§ 33 BKG)
Bremen

§ 2 Abs. 4 BremLBO

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben

Im Einzelfall wird die MVkVO angewendet:

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

BremAnlPrüfV

Verkaufräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen

Prüfungen erfolgen durch Prüfsachverständige:

  • vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen
  • unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen
  • unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
  • jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren (wiederkehrende Prüfungen)

BremHilfG

Anlassbezogene Brandverhütungsschauen
Hamburg

§ 2 Abs. 4 HBauO

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 800 m²

VkVO Hamburg

Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Fläche von insges. mehr als 2.000 m²:

  • mind. ein Verkaufsraum
  • Kundenverkehr
  • keine Messebauten

PVO

Verkaufsstätten nach VkVO

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen und Entrauchungseinrichtungen
  • Löschanlagen
  • Brandmeldeanlagen
  • Alarmierungsanlagen
  • Starkstromanlagen einschließlich Sicherheitsstromversorgung
Prüffrist alle 3 Jahre

BVSVO

Verkaufsstätten nach VkVO

Brandverhütungsschau alle 3 Jahre
Hessen

§ 2 Abs. 9 HBO

Verkaufsräume und Ladenst...

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