Vieles von den in diesem Beitrag dargestellten Inhalten ist generell für Handelsbetriebe mit Kundenverkehr relevant, also für alle Arten von Läden und Einzelhandelsgeschäften. Diese sind gemeint, wenn allgemein von Verkaufsräumen die Rede ist. Verkaufsstätte ist ein Begriff aus dem Baurecht und macht sich an der Größe eines Betriebs fest. Nach den Landesbauordnungen spricht man von einer Verkaufsstätte ab einer Grundfläche von 400 bis 2.000 m² (länderspezifisch, meistens liegt die Grenze bei 800 m²). Ab dieser Größe gilt ein Betriebsgebäude als Sonderbau, für den besondere baurechtliche Bestimmungen gelten – auch und gerade was den Brandschutz angeht. Viele solcher Bestimmungen sind in den Verkaufsstättenverordnungen der Länder spezifiziert. Diese gelten explizit aber nur für Betriebe ab einer einheitlich festgesetzten Grundfläche von 2.000 m². Darunter werden die erforderlichen Maßnahmen für ein Gebäude in den entsprechenden baurechtlichen Verfahren im Einzelfall festgelegt.

Die Flächenangaben im Baurecht beziehen sich meist auf Verkaufsräume und Ladenstraßen (überdachte, dem Kundenverkehr dienende Zonen, an denen Verkaufsräume liegen). Verwaltungs- und Betriebsräume sowie notwendige Treppenräume (z. B. Treppen, die sich in einem mehrgeschossigen Warenhaus außerhalb der Verkaufsräume befinden) zählen nicht mit.

 
Wichtig

Kleine Verkaufsstellen, Läden und Geschäfte

Eine sehr große Zahl von Einzelhandelsbetrieben fällt flächenmäßig weder unter die Sonderbaubestimmungen noch die Verkaufsstättenverordnungen. Bauliche Anforderungen werden dann einfach über die Bestimmungen der Landesbauordnungen und die baurechtlichen Verfahren festgelegt. Dabei ist es durchaus relevant, wenn Gebäude oder Teile davon als Ladenlokal o. Ä. genutzt werden. Eine solche Nutzung muss also in einer Baugenehmigung berücksichtigt sein, bzw. eine geplante Umnutzung eines Raums als Ladenlokal muss mit den zuständigen Baubehörden abgestimmt werden, erst recht, wenn sich daraus Auswirkungen auf zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile ergeben können.

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