Überblick

Schulen sind Sonderbauten, d. h. "Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung" (nach § 2 Musterbauordnung). Der Betreiber ist verpflichtet, Brandrisiken zu beurteilen und Vorkehrungen dagegen zu treffen. Er muss dazu bestimmte Vorgaben einhalten, die sich aus geltenden Sonderbauvorschriften ergeben. Diese Vorgaben können auch Bestandteil der baubehördlichen Genehmigung sein, durch die Schulaufsichtsbehörde erlassen und/oder durch den Schulträger selber vorgegeben werden. Weil Schulen Orte sind, an denen Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Erfahrung zusammenkommen, lehren und lernen, kommt es besonders darauf an, dass nicht nur auf dem Papier Anforderungen erfüllt werden, sondern dass Sicherheit und verantwortungsvolles Verhalten in Sachen Brandschutz als gemeinsames Ziel wahrgenommen und bei allen relevanten schulischen Aktivitäten berücksichtigt werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die landesrechtlichen Vorschriften für den Brandschutz in Schulen und die sich daraus ergebenden Arbeitsschwerpunkte im Brandschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Schulwesen unterliegt der Länderhoheit, ebenso das Bauordnungsrecht. Staatliche Rechtsnormen, die Schulen – v. a. Bau und Betrieb – betreffen, sind also innerhalb des Landesrechts zu suchen. Brandschutzvorschriften finden sich hier v. a. auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, "Anforderungen", Erlasse). Für baulich-technische Dinge sind hauptsächlich die Schulträger (meistens Kommunen oder private Träger) zuständig sowie als Aufsichtsbehörden kommunale oder Kreisbehörden, denen auf diese Weise ein bestimmter Handlungsrahmen vorgegeben wird.

Für den baulichen Brandschutz ist vor allem die Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) maßgeblich. Diese wird allerdings von den Ländern unterschiedlich oder auch gar nicht übernommen, was zu mehr oder weniger abweichenden Rechtsständen in den einzelnen Ländern führt. Auch die Frage von wiederkehrenden technischen Prüfungen und Brandschutzkontrollen in Schulen wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt.

Anforderungen an den Betrieb (Notfallorganisation, Brandschutzübungen, Verhalten im Brandfall) regeln meist Erlasse der Kultusministerien.

Länderübergreifend gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (DGUV-V 81 "Schulen", DGUV-I 202-051 "Feueralarm in der Schule").

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