Nach ASR A2.2 muss in Arbeitsstätten eine bestimmte Anzahl an Beschäftigten als Brandschutzhelfer nach DGUV-I 201-023 ausgebildet werden. Sie erwerben in einer Schulung von 4 Unterrichtseinheiten erweiterte Kenntnisse zu wesentlichen Grundlagen des betrieblichen Brandschutzes, Brandverhütung, Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und Verhalten im Brandfall und üben praktisch den Einsatz von Handfeuerlöschern. I. d. R. wird von einem Anteil von 5 % der Beschäftigten ausgegangen. Die Anwesenheit einer großen Anzahl von Personen, Risiken durch Chemie- und Werkräume, mobilitätseingeschränkte Personen oder große Gebäudeausdehnung werden allerdings als Umstände genannt, unter denen ggf. mehr Brandschutzhelfer erforderlich sind (in ASR A2.2 und DGUV-I 202-051).

 
Wichtig

Brandschutzhelfer in Schulen ausbilden

In einigen Bundesländern (z. B. Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen) gibt es bereits landesspezifische Hinweise zur Ausbildung von Brandschutzhelfern. In Mecklenburg-Vorpommern geht man im betreffenden Runderlass davon aus, dass 5 % der Beschäftigten an Schulen als Brandschutzhelfer ausreichend sind.

In den meisten anderen Ländern gibt es diese Hinweise noch nicht. Es gibt allerdings auch dort keinen Grund, davon auszugehen, dass in Schulen in diesem Punkt von den Vorgaben des Arbeitsstättenrechts abzuweichen wäre. Es müssen also in jedem Fall Beschäftigte (Lehrkräfte und/oder andere) als Brandschutzhelfer geschult werden. Über die nötige Anzahl muss vor Ort (auf Schul- bzw. Schulträgerebene) entschieden werden. Dabei sind Faktoren, wie Größe und Art der Schule und des Schulbetriebes und die technisch-bauliche Situation, einzubeziehen. Ausbildungsmöglichkeiten bieten z. B. die örtlichen Feuerwehren, Anbieter von Brandschutzausstattung oder Sicherheitsdienstleister an.

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