Prüfpflichten für Anlagen und Geräte bestehen aus unterschiedlichen Rechtszusammenhängen mit und ohne Fristvorgaben:

  • Grundsätzlich gilt, dass der verantwortliche Betreiber Prüffristen unter Berücksichtigung aller Anforderungen festlegen muss. Dabei sind die Herstellerangaben und die besonderen Bedingungen des Betriebs vor Ort zu berücksichtigen, die kürzere Prüffristen als allgemeingültige Prüfvorschriften nötig machen können.
  • Speziell für sicherheitsrelevante Anlagen in Sonderbauten gelten in vielen Bundesländern Prüfverordnungen. Ob und mit welchen Fristen Schulen davon betroffen sind, ist in den einzelnen Bundesländern stark abweichend geregelt (s. Tab. 1). Anlagen, die in Schulen vorkommen und von Prüfverordnungen betroffen sein können sind u. a. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung, Feuerlöschanlagen (meist aber keine Feuerlöscher), automatische und nichtautomatische Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitsstromversorgungen, Sicherheitsbeleuchtungen, elektrische Anlagen (prüfpflichtig nach DGUV-V 3, unter bestimmten Bedingungen auch nach Prüfverordnungen), Blitzschutzanlagen, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren.
  • Außerdem ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, für Anlagen und Arbeitsmittel geeignete Prüffristen festzulegen (u. a. § 3 Abs. 3 BetrSichV). Dabei wird der Stand der Technik in Gestalt von technischen Normen und Regeln der Unfallversicherer berücksichtigt.
 
Praxis-Tipp

DGUV Information 205-040 "Prüffristen im Brandschutz"

Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für

 
Praxis-Beispiel

Prüfung von Feuerlöschern

Die Prüfung von Feuerlöschern fällt meist nicht unter die technischen Prüfverordnungen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich der Arbeitgeber über Prüffristen zu entscheiden hat. Die dabei zu berücksichtigenden Entscheidungsgrundlagen sind grundsätzlich die Betriebssicherheitsverordnung und das Arbeitsstättenrecht. Die bekannte Zweijahresfrist ergibt sich aus der DIN 14406-4 als relevanter Regel der Technik, die auch von den Herstellern in ihren Angaben bestätigt wird, sowie der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

 
Achtung

Prüfpflicht für Sicherheitseinrichtungen besteht grundsätzlich

Auch wenn in einem Bundesland keine Prüfverordnung für Sonderbauten besteht oder diese für Schulen oder für einzelne Anlagen nicht gilt: Wenn eine gebäudetechnische Anlage aus Sicherheitsgründen bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist, muss sie entsprechend geprüft und in Stand gehalten werden. Das ergibt sich generell aus den allgemeinen Betreiberpflichten bzw. der Baugenehmigung sowie aus den Pflichten für Arbeitgeber.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge