(entsprechend der Artikelnummerierung)

1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist auf allgemein- und berufsbildende Schulen beschränkt, soweit sie nicht ausdrücklich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen. Daraus folgt z. B., dass für Hochschulen und "ähnliche Einrichtungen", die nicht darunter fallen, Regelungen im Einzelfall getroffen werden müssen.

2. Anforderungen an Bauteile

Angaben zur erforderlichen Beschaffenheit von Wänden, Decken, Türen usw.; v. a. für Planung und Bauausführung relevant, nicht für den Betrieb von Schulen.

3. Rettungswege

Grundsatz: Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mind. 2 voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Einer dieser Rettungswege darf dabei über Außentreppen, Rettungsbalkone, begehbare Dächer u. Ä. führen. Stichflure dürfen nicht länger als 10 m sein. Rettungswege müssen folgende Mindestbreiten[3] haben:

  • Grundsatz: 1,20 m pro 200 darauf angewiesene Benutzer (in Schritten von 0,60 m), mind. aber

    • 0,90 m an Ausgängen aus Unterrichts- und anderen Aufenthaltsräumen,
    • 1,50 m auf Fluren in Rettungswegen,
    • 1,20 m auf Treppen.

Die erforderlichen Mindestbreiten dürfen nicht durch offenstehende Türen, Pflanzen, Mobiliar usw. eingeschränkt werden.

 
Wichtig

Brandlasten in Rettungswegen

Grundsätzlich dürfen in Rettungswegen keine Brandlasten (brennbares Material, Mobiliar usw.) gelagert werden. Die Praxis zeigt aber, dass das üblich und zum Teil auch völlig unbedenklich ist. Aufsichtsbehörden und bauordnungsrechtliche Bestimmungen gehen manchmal darauf ein und lassen z. B. verschlossene Stahlschränke oder Kopierer (mit darüber angebrachtem Rauchmelder) in diesen Bereichen zu.[4] Wo keine pauschalen Angaben dazu vorliegen, ist es sinnvoll, mit den örtlichen Bauordnungsbehörden über eine solche Nutzung zu sprechen, wenn der Bedarf dafür da ist. Auf keinen Fall darf die nutzbare Mindestbreite dabei aber eingeschränkt werden und es dürfen keine leicht entflammbaren Materialen (ohne besondere Schutzmaßnahmen, vgl. Abschn. 2) gelagert werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung von Rettungswegbreiten

Ein Flur (soweit er als Rettungsweg vorgesehen ist) muss in einer Schule mind. 1,50 m breit sein. Wenn dieser Flur als einer der beiden Rettungswege für z. B. 10 Klassen- oder Fachräume vorgesehen ist, muss mit 300 Fliehenden gerechnet werden. Das ergibt eine Mindestbreite von 1,80 m (Staffelung in 0,6 m eingehalten), zu der die Öffnungsbreite der Türen immer dazugerechnet werden muss.

4. Treppen

Treppen dürfen nicht breiter als 2,40 m sein, damit es bei einer Flucht nicht zu kreuzenden Wegen auf der Treppe und damit Sturzgefahren kommt. Wendeltreppen sind in Rettungswegen unzulässig, Geländer müssen mind. 1,10 m hoch sein.

5. Selbstschließende Türen

Selbstschließende Türen (Türen, an die nach Baugenehmigung besondere Anforderungen an Rauch- oder Feuerschutz gestellt sind) dürfen nur mit zugelassenen Feststellanlagen offengehalten werden, die bei Rauch selbsttätig schließen. Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

 
Wichtig

Türen dürfen nicht verkeilt werden

Egal aus welchem Grund: Rauch- und Brandschutztüren (z. B. alle Türen zwischen Treppenräumen und Fluren oder Hallen) dürfen nicht verkeilt werden. Wenn die Türen sehr häufig und ggf. mit Transportgut (Taschen, Mediencontainer usw.) oder von Menschen mit Behinderungen passiert werden müssen oder zum Lüften geöffnet bleiben sollen, müssen zugelassene Feststelleinrichtungen verwendet werden. Bei Neu- und Umbauten sollten sie auf jeden Fall vorgesehen werden. Sie kosten in Anschaffung und Prüfung zwar Geld, schützen nebenbei aber die sehr schweren Türen vor Verziehen und Verschleißen und sparen so an anderer Stelle Folgekosten.

Das Festsetzen von Türen gilt im Schadensfall als grob fahrlässig. Da es dabei um den Schutz von Personen im Betrieb geht, reicht es nicht, die Türen nach Unterrichtsschluss zu schließen!

Schulen müssen folgende Sicherheitsausstattung haben:

6. Rauchableitung

in Hallen, ggf. aufgrund anderer Bestimmungen auch in Treppenräumen

7. Blitzschutzanlagen

8. Sicherheitsbeleuchtung

9. Alarmierungsanlagen

10. Sicherheitsstromversorgung

(für die o. g. Anlagen)

11. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen (vgl. dazu Abschn. 3.1).

 
Wichtig

Abweichungen im Einzelfall

Die Schulbaurichtlinie ist auch in den Ländern, in denen sie in Kraft ist, nur ein grundsätzlicher Standard. Bei allen Gebäuden, erst recht bei Sonderbauten können nach LBO im Einzelfall (z. B. abhängig von Größe und Gestalt einer baulichen Einrichtung) weitergehende Anforderungen nötig sein, oder es kann auch von einzelnen Forderungen abgesehen werden, z. B. wenn Sicherheit auf anderem Wege erzielt werden kann. Für bestehende Anlagen gelten zum Teil besondere Vorschriften (s. Tab. 1).

[3] Geringe Abweichungen...

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