Überblick

Kindertageseinrichtungen gelten in den Landesbauordnungen der Länder als Sonderbauten, d. h. als "Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung" (nach § 2 Musterbauordnung). Damit sind besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz möglich. Deren Ausgestaltung ist aber im Einzelfall recht unterschiedlich und hängt von der Größe und Art der Einrichtung sowie der Gebäudebeschaffenheit ab. Auch die weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften sind bundesweit unterschiedlich. Überall wird aber Kindertagesbetreuung nicht nur von der Angebotskapazität her ausgebaut, sondern auch auf die Qualität vor- und außerschulischer Bildung immer mehr Wert gelegt. Die Konzepte, die die Einrichtungsträger dazu entwickeln, müssen immer auch Sicherheitsaspekte – und damit den Brandschutz – umfassen. Daher müssen auch im Betrieb einer Einrichtung Brandrisiken beurteilt und unter Berücksichtigung aller (hier v. a. auch unfallversicherungsrechtlicher) Vorgaben wirksame Maßnahmen getroffen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Anforderungen an Kindertageseinrichtungen sind immer im Landesrecht zu suchen. Die vor- und außerschulische Betreuung von Kindern unterliegt genauso wie das Bauordnungsrecht der Länderhoheit. Es gibt allerdings keine Musterbau- oder sonstige gemeinschaftliche staatliche Vorschriften für Kindertageseinrichtungen. Spezifische brandschutzbezogene Bau- und Ausstattungsrichtlinien, entsprechende Verwaltungsvorschriften oder Erlasse finden sich nur in einzelnen Bundesländern. Länderspezifisch unterschiedlich sind ebenfalls die Bezüge in übergeordnete Verordnungen und Vorschriften, z. B. zu Brandschutzbegehungen oder Prüfvorschriften für brandschutztechnische Anlagen.

Die länderübergreifend gültige Unfallverhütungsvorschrift der Unfallkassen DGUV-V 82 "Kindertageseinrichtungen" enthält keine ausdrücklichen Brandschutzvorgaben.

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