Prüfpflichten für Anlagen und Geräte bestehen in Kindertageseinrichtungen wie in allen anderen Betrieben aus unterschiedlichen Rechtszusammenhängen mit und ohne Fristvorgaben:

  • Wenn Anlagen und Geräte für den sicheren Betrieb erforderlich sind, gilt grundsätzlich, dass der verantwortliche Betreiber dafür sorgen muss, dass sie in einwandfreiem Zustand erhalten und betrieben werden. Er muss dazu Prüffristen unter Berücksichtigung aller Anforderungen festlegen. Dabei sind zunächst die Herstellerangaben und die besonderen Bedingungen des Betriebs vor Ort zu berücksichtigen, die kürzere Prüffristen als allgemeingültige Prüfvorschriften nötig machen können.
  • Außerdem ist der Arbeitgeber nach Arbeitsstättenverordnung und den zugehörigen Technischen Regeln sowie nach Betriebssicherheitsverordnung dafür verantwortlich, für Anlagen und Arbeitsmittel geeignete Prüffristen festzulegen. Dabei wird der Stand der Technik in Gestalt von technischen Normen und Regeln der Unfallversicherer berücksichtigt. Dies betrifft in Kindertageseinrichtungen z. B. auch die elektrische Anlagen (nach DGUV-V 3).
  • Speziell für sicherheitsrelevante Anlagen in Sonderbauten gelten in vielen Bundesländern Prüfverordnungen. Zum Teil sind davon auch Kindertageseinrichtungen direkt betroffen, wenn sie in den Geltungsbereich dieser länderspezifischen Prüfverordnung fallen (s. Tab. 1). Anlagen, die in Kindertageseinrichtungen unter Umständen vorkommen und von Prüfverordnungen betroffen sein können, sind u. a. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung, automatische und nichtautomatische Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Sicherheitsstromversorgungen, Sicherheitsbeleuchtungen, elektrische Anlagen (unter bestimmten Bedingungen), Blitzschutzanlagen und Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren.
 
Praxis-Tipp

DGUV Information 205-040 "Prüffristen im Brandschutz"

Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für

 
Praxis-Beispiel

Prüfung von Feuerlöschern

Die Prüfung von Feuerlöschern fällt in den meisten Bundesländern nicht unter die technischen Prüfverordnungen. Auch hier gilt, dass grundsätzlich der Arbeitgeber über Prüffristen zu entscheiden hat. Die dabei zu berücksichtigenden Entscheidungsgrundlagen sind grundsätzlich Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung. Die bekannte Zweijahresfrist ergibt sich dann aus der DIN 14406-4 als relevanter Regel der Technik, die auch von den Herstellern in ihren Angaben bestätigt wird.

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