Beherbergungseinrichtungen, die nicht unter die Beherbergungsstättenverordnungen fallen, aber mind. in Teilen ähnliche Risiken aufweisen, können z. B. Gästehäuser, Personalzimmer und -appartements oder kleinere Wohnheime von Betrieben oder Einrichtungen sein. Hier gibt es i. d. R. keine regelmäßige Bewirtschaftung durch Personal und es handelt sich nicht um Einrichtungen, die im klassischen Sinne Gäste im Reiseverkehr beherbergen. Der Betrieb solcher Einrichtungen liegt irgendwo zwischen dem von Mehrwohnungsgebäuden und Ferienhäusern. Trotzdem gibt es häufig die gleichen Risiken: Übernachtungsbetrieb, ortsunkundige Nutzer, evtl. besondere Brandrisiken z. B. durch Rauchen oder den Betrieb von Gemeinschaftsküchen.

Oft sind diese Risiken bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt worden und in der Folge einzelne relevante Maßnahmen angelehnt an die Beherbergungsstättenverordnungen bauaufsichtlich gefordert und umgesetzt worden. Aber auch in anderen Fällen empfiehlt es sich, dass der Betreiber im Rahmen einer eigenen Risikoanalyse prüft, ob spezifische Risiken seiner Beherbergungseinrichtung besondere Maßnahmen wie Brandmeldeanlage oder Sicherheitsbeleuchtung erfordern. Auch dabei müssen mögliche Vorgaben der zuständigen Sachversicherung berücksichtigt werden.

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Unterweisung

Für Objekte, in denen kein dafür vorgesehenes Personal den Betrieb regelt und überwacht, empfiehlt es sich, die vorgesehenen Nutzer, von z. B. Personal- oder betrieblichen Gästezimmern schriftlich dokumentiert über Verhalten, Sicherheitshinweise usw. zu unterweisen und es nicht nur beim Aushang einer Hausordnung zu belassen. Schließlich bleibt die Verantwortung für den Betrieb einer solchen Einrichtung beim Betreiber, gerade wenn kein Hauswirt vor Ort verantwortlich zuständig ist.

 
Achtung

Vorsicht bei baulichen Veränderungen und Umnutzungen

Vor allem bei Beherbergungseinrichtungen, bei denen es nicht zu einer regelmäßigen behördlichen Überprüfung kommt, verliert sich oft nach einigen Jahren des Betriebs das Bewusstsein für die besonderen Risiken, die einmal bauaufsichtliche Forderungen nach sich gezogen haben. Trotzdem bleibt der Betreiber dafür verantwortlich, dass notwendige Anforderungen erfüllt werden, z. B. dass Brandschutztüren, Notbeleuchtungen und Alarmeinrichtungen erhalten und funktionsfähig bleiben, ggf. auch an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden und nicht im Zuge einer Renovierung verschwinden.

Die Umnutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, damit die Frage erforderlicher Maßnahmen bei Bedarf behördlich geprüft werden kann.

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