Prüfpflichten für Anlagen und Geräte bestehen in Beherbergungsbetrieben aus unterschiedlichen Rechtszusammenhängen mit und ohne Fristvorgaben:

  • Grundsätzlich gilt, dass der verantwortliche Betreiber verpflichtet ist, Anlagen und Geräte, die z. B. aus Bau- und Betriebsvorschriften für den sicheren Betrieb erforderlich sind, in einem einwandfreien Zustand zu erhalten und zu betreiben. Er muss dazu Prüffristen unter Berücksichtigung aller Anforderungen festlegen. Dabei sind die Herstellerangaben und die besonderen Bedingungen des Betriebs vor Ort zu berücksichtigen.
  • Außerdem ist der Arbeitgeber nach Arbeitsstättenverordnung und zugehörigen Richtlinien sowie nach Betriebssicherheitsverordnung dafür verantwortlich, für Anlagen und Arbeitsmittel geeignete Prüffristen festzulegen. Dabei wird der Stand der Technik in Gestalt von technischen Normen und Regeln der Unfallversicherer berücksichtigt. Dies betrifft neben Brandschutzanlagen und -einrichtungen auch die elektrischen Geräte und Anlagen nach DGUV-V 3.
  • Speziell für sicherheitsrelevante Anlagen in Sonderbauten gelten in vielen Bundesländern Prüfverordnungen. Zum Teil sind davon auch Beherbergungsstätten direkt betroffen, wenn sie in den Geltungsbereich dieser länderspezifischen Prüfverordnung fallen (s. Tab. 1). Anlagen, die in Beherbergungsbetrieben vorkommen und von Prüfverordnungen betroffen sein können, sind u. a.:

    • Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung,
    • automatische und nichtautomatische Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen,
    • Sicherheitsstromversorgungen,
    • Sicherheitsbeleuchtungen,
    • elektrische Anlagen (unter bestimmten Bedingungen),
    • Blitzschutzanlagen und
    • Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren.
  • Außerdem sind ggf. abweichende Prüfvorschriften der Sachversicherer zu berücksichtigen (s. Abschn. 3.4).

     
    Praxis-Tipp

    DGUV Information 205-040 "Prüffristen im Brandschutz"

    Diese Information stellt Prüffristen für brandschutzbezogene Anlagen, Einrichtungen und organisatorische Maßnahmen zusammen und definiert und erläutert die dabei wichtigen Begriffe, z. B. für

    • Feuerlöscheinrichtungen
    • Branderkennungs- und Alarmierungsanlagen
    • Rauch- und Feuerschutzabschlüsse
    • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
    • Organisatorische Maßnahmen: Einrichtungen zur Flucht und Rettung

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