Trennwände müssen feuerbeständig (F 90) sein:

  • zwischen Beherbergungsräumen und Räumen, die nicht zur Beherbergungsstätte gehören,
  • zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen oder Küchen (Öffnungen sind hier nicht zulässig).

Feuerhemmende Bauweise (F 30) reicht aus:

  • soweit die tragenden Bauteile nach § 4 MBeVO ebenfalls nur feuerhemmend ausgeführt werden müssen,
  • zwischen einzelnen Beherbergungsräumen,
  • zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen.

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