Je nachdem, welcher Sachverhalt betrachtet wird (z. B. Gasart, Druckbehälter, Größe, Rohrleitung, ortsfest oder ortsbeweglich, Betrieb eines Gerätes, Lagerung usw.) unterliegt der Umgang mit brennbaren Gasen verschiedenen Vorschriften.

Anforderungen, die den allgemeinen Explosionsschutz oder den Umgang mit Druckbehältern betreffen (Befüllen, Entnehmen, Verbrauchen), sind v. a. in der Betriebssicherheitsverordnung und den dazugehörigen TRBS geregelt.

Für die Lagerung von brennbaren Gasen in ortsbeweglichen Behältern hat die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" große praktische Bedeutung. Wesentliche Regelungen zum sicheren Betrieb von Gasanlagen und -geräten finden sich außerdem in BG-Regeln und Informationen, z. B.:

  • Kap. 2.33 DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln",
  • DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln",
  • DGUV-R 113-004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen",
  • DGUV-I 210-001 "Sichere Beförderung von Flüssiggasen in Fahrzeugen".

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