Der Bereich der brennbaren Gase ist noch mehr als der der brennbaren Flüssigkeiten in einzelne Fachgebiete unterteilt, die unterschiedlichen weitgehend unabhängigen Regelwerken unterliegen. Deswegen können hier nur einige Einblicke gegeben werden.

In Betrieben, die nicht produktionsmäßig mit Gasen umgehen, kommen brennbare Gase v. a. vor als

  • Flaschengas (für Handwerksarbeiten, Schweißen, Scheiden usw., zu Laborzwecken),
  • Erdgas zu Heizzwecken,
  • Aerosolpackungen (Spraydosen), die meistens mit brennbaren Treibgasen betrieben werden.

Es sollte aber auch immer berücksichtigt werden, dass brennbare Gase unbeabsichtigt entstehen bzw. freiwerden können, z. B. durch das Verdunsten brennbarer Flüssigkeiten oder durch biologische Abbauprozesse (Faulgase).

3.1 Allgemeine Sicherheitsregeln zum Umgang mit brennbaren Gasen

Für das Verhalten eines Gases bzw. die erforderlichen Schutzmaßnahmen ist die Dichte von entscheidender Bedeutung. Die meisten brennbaren Gase sind schwerer als Luft und damit in der Gefahr, sich am Boden bzw. in Vertiefungen, Abläufen usw. zu sammeln statt zu verfliegen. Das gilt z. B. für Flaschengas (Propan, Butan), die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten (Benzin und andere Lösemittel), viele Faulgase. Leichter als Luft sind Erdgas, Methan, Acetylen. Entsprechend müssen auch mögliche Gaswarneinrichtungen positioniert werden.

Gasanlagen und -geräte sind Expertensache. Daran dürfen Laien auf keinen Fall Veränderungen, Reparaturen o. Ä. vornehmen (ausgenommen nur der sachgemäße Anschluss zugelassener Verbrauchseinrichtungen, wie z. B. Heizstrahler, Brenner usw.).

Gasbrände sind u. U. für den Laien mit dem Handfeuerlöscher schwer oder kaum löschbar (dauernde Rückzündung). In bestimmten Fällen ist das Löschen der Flamme auch nicht sinnvoll, wenn ein kontrollierter Abbrand, z. B. einer Gasflasche, als die sicherste Lösung erscheint. In jedem Fall ist mit dem Zerknall von Druckgasbehältern (Gasflaschen, Spraydosen) im Brandfall zu rechnen. Eigenschutz sollte also vorgehen. Eine sinnvolle Maßnahme ist es auf jeden Fall, Druckgasbehälter wenn möglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Erwärmte Gasbehälter sollten (von sicherem Stand aus) gekühlt werden. Weil besonders größere Behälter erst nach geraumer Zeit zerknallen, sind dadurch besonders die Einsatzkräfte der Feuerwehr gefährdet. Sie sollten auf alle Standorte von Druckgasbehältern (auch Spraydosen) im betroffenen Bereich hingewiesen werden, also nicht nur auf ohnehin gekennzeichnete Lagerräume, sondern auch auf in Arbeitsbereichen befindliche Behälter (z. B. Schweißgeräte, Heizgeräte usw.).

Gasanlagen sollten auf jeden Fall bei Brand oder Brandgefahr abgestellt werden. Die erforderlichen Absperreinrichtungen müssen vorschriftsmäßig erreichbar sein. Die betroffenen Beschäftigten sollten darüber informiert sein (z. B. Heizraum, Gasanschlussraum).

3.2 Rechtliche Regelungen zum Umgang mit brennbaren Gasen

Je nachdem, welcher Sachverhalt betrachtet wird (z. B. Gasart, Druckbehälter, Größe, Rohrleitung, ortsfest oder ortsbeweglich, Betrieb eines Gerätes, Lagerung usw.) unterliegt der Umgang mit brennbaren Gasen verschiedenen Vorschriften.

Anforderungen, die den allgemeinen Explosionsschutz oder den Umgang mit Druckbehältern betreffen (Befüllen, Entnehmen, Verbrauchen), sind v. a. in der Betriebssicherheitsverordnung und den dazugehörigen TRBS geregelt.

Für die Lagerung von brennbaren Gasen in ortsbeweglichen Behältern hat die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" große praktische Bedeutung. Wesentliche Regelungen zum sicheren Betrieb von Gasanlagen und -geräten finden sich außerdem in BG-Regeln und Informationen, z. B.:

  • Kap. 2.33 DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln",
  • DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln",
  • DGUV-R 113-004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen",
  • DGUV-I 210-001 "Sichere Beförderung von Flüssiggasen in Fahrzeugen".

3.3 Lagerung von Druckgasbehältern (Flaschengas), Druckgaskartuschen ohne Entnahmeeinrichtung und Aerosolpackungen (Spraydosen)

Die allgemeinen Bestimmungen für Lagersicherheit und -organisation sind für Lager brennbarer Gase und Aerosole dieselben wie für brennbare Flüssigkeiten.

3.3.1 Lagerung von Kleinmengen

Wie auch für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gilt nach TRGS 510, dass in geeigneten Bereichen (in Arbeitsräumen, anderen Räumen im Betriebsgebäude oder im Freien) gefährdungsabhängig bestimmte Kleinmengen gelagert werden dürfen, wenn die in Abschn. 4 TRGS 510 angegebenen Bedingungen eingehalten sind. Die Mengenschwellen betragen:

  • für Gase in Druckbehältern bis 50 l, max. aber eine Flasche,
  • für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen jeweils bis 20 kg Nettomasse oder alternativ max. 50 Stück.

3.3.2 Lagerräume für Druckgasbehälter

Die folgenden Anforderungen nach Abschn. 5, 10 und 11 TRGS 510 gelten für das Lagern von Druckgasbehältern mit brennbaren, oxidierenden und bei Erwärmung explodierenden Gasen (H220, H221, H270):

  • Druckgasbehälter müssen stets gegen Umkippen gesichert und gegen Beschädigung des Ventils geschützt sein (durch Kappe, Kragen oder durch die Art der Aufstellung). Sie sollten nicht über 65 °C erwärmt werden, ein Schutz gegen Sonneneinstrahlung ist aber nicht erforderlich.
  • Im Lagerraum darf nicht umgefüllt und es dürfen keine Instandhaltungsarbeiten an den Behältern durchgeführt werden.
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