In geeigneten Bereichen (in Arbeitsräumen, anderen Räumen im Betriebsgebäude oder im Freien) dürfen bestimmte Kleinmengen gelagert werden, wenn die in Abschn. 4.2 TRGS 510 angegebenen Bedingungen eingehalten sind. Für brennbare Flüssigkeiten sind das:

  • nicht mehr als 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten,
  • nicht mehr als 100 kg entzündbare Flüssigkeiten,
  • nicht mehr als 1.000 kg brennbare Flüssigkeiten,
  • Lagerung in zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter,
  • Lagerung in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter,
  • Behälter in einer Auffangeinrichtung, die mindestens das Volumen des größten Behälters fasst (elektrisch ableitfähig, falls Explosionsgefahr besteht).
 
Wichtig

Restentleerte Behälter

Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu rechnen.

Werden die Mengengrenzen überschritten, muss die Lagerung in einem separaten Lagerraum vorgenommen werden. Alternativ können brennbare Flüssigkeiten immer auch in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 TRGS 510 untergebracht werden.

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