2.1 Allgemeine Sicherheitsregeln zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten

Weil das Gefahrenpotenzial von brennbaren Flüssigkeiten hoch ist, ist es wichtig, die allgemeinen Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen zu erfüllen:

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen: Welche Stoffe werden wo eingesetzt?
  • Informationen vorhalten: Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen aktuell halten. Bei dieser Gelegenheit sollten Reste brennbarer Flüssigkeiten, die sich in Werkstätten, Abstellräumen oder Garagen häufig ansammeln, konsequent entsorgt werden.
  • Substitution bzw. Verfahrensänderungen prüfen: Im Bereich der Vermeidung von brennbaren Flüssigkeiten zugunsten weniger gefährlicher Stoffe hat sich in den letzten Jahren viel getan (Beschichtungsstoffe, Reinigungsmittel). Wo möglich, sollte auf weniger kritische Ersatzstoffe umgestellt werden. Andernfalls können oft wenigstens die Mengen reduziert oder geschlossene Anlagen eingesetzt werden (z. B. Teilereinigungsmaschinen).
  • Unterweisen der Beschäftigten: Informationen geben, Verhalten trainieren, Motivation schaffen. Viele sichere Verhaltensregeln "nutzen sich mit der Zeit ab", zumal wenn, was zu hoffen ist, keine Zwischenfälle vorkommen. Praktische Fallbeispiele und geeignete Experimente können dazu beitragen, das Bewusstsein zu schärfen.

Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind meistens schwerer als Luft und – je nach Stoff und Umgebungsbedingungen – mehr oder weniger explosiv. Gerade bei Störfällen (Leckagen, Auslaufen, Verschütten) sollte das berücksichtigt werden. Auf gute Lüftung ist zu achten, Zündquellen müssen vermieden werden, Aufnahmemittel sicher entsorgt werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Substanz in Abflussleitungen, Schächte usw. eingedrungen sein könnte. Im Zweifel sollte in solchen Fällen unbedingt die Feuerwehr informiert werden.

Vorsicht beim Umgang mit Leergebinden: gerade wenn nur noch ein Restinhalt vorhanden ist, kann sich mit dem Luftsauerstoff eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden und u. U. noch nach langer Lagerzeit bestehen (vgl. Abb. 1). Solche "leeren" Fässer, Kanister usw. dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen (Auslüften, Fluten mit Stickgas oder Wasser, vgl. Abb. 2 und 3) nicht bearbeitet werden (Schweißen, Schneiden usw.). Unterschätzt wird auch oft die Tatsache, dass sich Gemische brennbarer Flüssigkeiten anders verhalten, als das Verhältnis der Ausgangssubstanzen. So senken geringe Mengen Benzin im Dieselkraftstoff den Flammpunkt bereits erheblich. Ähnliches kann auch beim Vermischen anderer (Rest-)Substanzen passieren.

Abb. 1: Explosionsgefahren brennbarer Flüssigkeiten

Abb. 2: Feuerarbeiten mit Wasserfüllung

Abb. 3: Inertisierung durch Stickgas

2.2 Rechtliche Regelungen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten

Brennbare Flüssigkeiten werden nach GHS eingestuft, wie in Tab. 1 gezeigt:

 
Frühere Bezeichnung (nach 67/548/EWG) Entzündliche Flüssigkeiten
hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich
Flammpunkt < 0 °C < 21 °C 21–55 °C
Siedepunkt ≤ 35 °C
Bezeichnung GHS/CLP (nach 1272/2008/EG) Entzündbare Flüssigkeiten
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Flammpunkt < 23 °C 23 °C ≤ FP ≤ 60 °C
Siedebeginn ≤ 35 °C > 35 °C [1]
GHS-Signalwort GEFAHR GEFAHR ACHTUNG
Kennzeichnung nach GHS (für Stoffe bzw. für Gemische ab 2015) H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar
Beispiele Benzin (Ottokraftstoff) Spiritus (Ethanol), Petrolether Dieselkraftstoff

Tab. 1: Einteilung brennbarer Flüssigkeiten

Darüber hinaus definiert die TRGS 510 auch nicht nach GHS kennzeichnungspflichtige Stoffe als brennbar, wenn deren Flammpunkt <= 370 °C liegt.

 
Praxis-Tipp

Einfaches Maßnahmenkonzept der baua "Brand- und Explosion"

Wie kritisch der Umgang mit einem brennbaren Stoff wirklich ist, lässt sich selbst für betriebliche Praktiker oft nicht präzise einschätzen. Schließlich ist ein Brand oder eine Explosion ja nur ein extrem seltenes Ereignis, mit dem (glücklicherweise) kaum jemand Erfahrung hat, und die Angaben im Sicherheitsdatenblatt sind sehr standardisiert, sodass sich daraus nicht direkt ablesen lässt, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Das sog. EMKG – Einfaches Maßnahmenkonzept der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin baua ermöglicht es, anhand der Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt und einiger weniger Fragen, deren Beantwortung auch Nicht-Experten im Betrieb leicht möglich ist, sehr konkret das mit dem Stoff verbundene Brand- und Explosionsrisiko und die erforderlichen Maßnahmen zu identifizieren. Es können damit brennbare Feststoffe und Flüssigkeiten bewertet werden. Das selbsterklärende System gibt es als Papierdrehscheiben zum Bestellen oder als App für das Smartphone.

[1] keine Angabe für den Siedepunkt/-beginn für Kategorie 3

2.3 Lagern brennbarer Flüssigkeiten

In Anhang 1 Nr. 1 Gefahrstoffverordnung heißt es zur Lagerung von Gefahrstoffen allgemein:

Zitat

(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge