Besondere Brandlasten im Betrieb, auf die unter Brandschutzgesichtspunkten besonders zu achten ist, können z. B. sein:

  • Papier/Pappe/Zellstoff (Papierlager, Archive/Aktenlager, Papier- und Verpackungsabfälle, Hygienepapiere, …),
  • Holz (Möbel, Lagerregale, Palettenlager, Holzbauteile, …),
  • Schaumstoff (Verpackungen, Polstermöbel),
  • Textilien (Gardinen, Kleidung, Tisch-/Bettwäsche, …),
  • Kunststoffe (Folien u. a. Verpackungen, Gerätegehäuse, …),
  • Abfälle (nahezu aller Art außer Bauschutt, Schrott o. Ä.).

Zu berücksichtigen ist immer, dass Entflammbarkeit und Abbrandgeschwindigkeit umso größer sind, je feiner verteilt und besser durchlüftet das Material ist. Entsprechend geht mindestens bei der Brandentstehung von Schredderabfällen und Hygienepapieren ein größeres Risiko aus als von verpacktem Kopierpapier oder Rohpapier auf Rollen. Gleiches gilt für Holz. Dementsprechend sind die größten Risiken mit Spänen und Stäuben brennbarer Materialien verbunden. Für den sicheren Umgang damit gelten entsprechende Sondervorschriften.[1] Dasselbe gilt auch für bestimmte Metallstäube und -späne (Magnesium, Aluminium), deren Abbrand/Explosion sehr heftig sein kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bereits eine achtlos weggeworfene Kleingerätebatterie in der Lage ist, auf Spänen von allgemein als nicht brennbar angesehenem Stahl einen heftigen Funkenregen auszulösen.

Dass Brandlasten möglichst gering gehalten werden sollten, versteht sich von selbst. Allerdings laufen die Bestrebungen nach optimaler Betriebsorganisation nicht selten Brandschutzinteressen entgegen, wenn z. B. jeweils größere Chargen von Betriebsmitteln, Produktionsmaterialien usw. geordert werden sollen, um Kosten zu sparen. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass dann u. U. andererseits bestimmte Brandschutzinvestitionen nötig werden. Generell dürfen nur die für eine Arbeitsschicht benötigten brennbaren Materialien am Arbeitsplatz gelagert werden. Alles, was darüber hinausgeht, gehört grundsätzlich in separate, feuerbeständig abgetrennte Lagerräume bzw. bei größeren Mengen in Produktionsbetrieben in einen anderen Brandabschnitt. Dabei sind die Grenzen fließend. Einige Kartons Kopierpapier sind zwar mehr als der Tagesbedarf, können aber sicher bedenkenlos in einem Bürobetrieb ohne ausgewiesenen Lagerraum aufbewahrt werden. Irgendwo wird aber die Grenze erreicht, wo z. B. Büroräume als Lagerräume genutzt werden, ohne dass die Genehmigung das vorsieht. In solchen Fällen besteht Handlungsbedarf (mit Aufsichtsbehörden, Versicherungen Kontakt aufnehmen, Deckenlasten überprüfen, Brandschutztüren nachrüsten usw.).

Kellerräume sind – ganz entgegen der üblichen Praxis – nach den Vorgaben der Sachversicherer möglichst nicht zu Lagerzwecken zu nutzen, weil Kellerbrände besonders gefährlich sind. Wenn doch Lagerräume im Keller eingerichtet werden, müssen in Absprache mit Behörden und Versicherung besondere Maßnahmen ergriffen werden, wie Unterteilung in kleine feuerbeständige Abschnitte, Brandmelde- oder Löscheinrichtungen usw.

Für große Lager gelten besondere Vorschriften über Abschnittsbildung, Stapelgrößen und -abstände, Regale, Zusammenlagerungen usw.[2] In jedem Fall sollte man auch in kleineren Lagerräumen bedenken, dass es aus Sachwertschutzgründen empfehlenswert ist, empfindliche hochwertige Güter (z. B. EDV-Geräte) nicht mit leicht brennbaren Stoffen (wie Papierabfälle, Hygienepapier usw.) zusammen in einem Raum aufzubewahren.

Wenn sich größere Brandlasten nicht vermeiden lassen, kommt es darauf an, die Zündquellen zu verhindern. So sollten z. B. in Lagerräumen elektrische Anlagen besonders sorgfältig betrieben werden. Gerade in nicht ständig beaufsichtigten Räumen sollte auf nicht dringend benötigte Geräte verzichtet werden (z. B. keine Kaffeemaschinen, Heizlüfter, …). Rauchen ist unbedingt zu verbieten.

Besondere Sicherheitsregeln gelten für die Lagerung von Gefahrstoffen. Neben leicht- und hochentzündlichen Stoffen kommen unter Brandschutzgesichtspunkten auch die selbstentzündlichen und brandfördernden Stoffe infrage, auch wenn sie in der Praxis selten vorkommen. Es handelt sich um stark oxidierend wirkende Substanzen, die selbst unter Luftabschluss zu einer Verbrennung führen können (i. d. R. Spezialchemikalien, wie Härter in Zweikomponentensystemen, bestimmte Entwickler, Farbstoffe usw.). In solchen Fällen sind die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und Abschn. 9 TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" und der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" zu berücksichtigen. Je nach genauer Gefahrstoffspezifikation können gewisse "Kleinmengen" solcher Stoffe (bis 200 oder 500 kg) unter Berücksichtigung von relativ einfachen Schutzmaßnahmen (geeignete Lagereinrichtungen und -räume in nicht kritischen Bereichen, Unterweisung, Gefahrstoffverzeichnis, Notfallplan usw.) mit geringem Aufwand gelagert werden. Darüber hinaus müssen s...

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