Bei ortsfesten Bohrmaschinen müssen die Fehlerspannungsschutzschalter alle sechs Monate durch den Betreiber auf einwandfreie Funktion durch Auslösen der Prüfeinrichtung überprüft werden (DGUV-V 3). Bei Handbohrmaschinen ist der Fehlerspannungsschutzschalter arbeitstäglich auszulösen.

Wie alle Bohrmaschinen gehören auch die Handbohrmaschinen zu den elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und unterliegen daher der Überprüfung nach DGUV-V 3 sowie der DGUV-R 100-500. Im Unterschied zu den ortsfesten Betriebsmitteln gilt bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln ein Richtwert zur umfassenden Überprüfung von sechs Monaten durch eine Fachkraft. Nur bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte kann die Überprüfung auch durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person erfolgen. Bei häufiger Verwendung und starkem Gebrauch (z. B. auf Baustellen) verringert sich die Prüffrist auf drei Monate. Liegt die Fehlerquote bei der Überprüfung unter 2 % (Dokumentation erforderlich) kann die Prüffrist auf max. ein Jahr verlängert werden. Unabhängig von der Prüffrist sollte vor jeder Inbetriebnahme eine Inaugenscheinnahme auf sichtbare Mängel durch den Betreiber erfolgen.

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